994 Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Das Pfandrecht unterliegt weiter der rechts geschäftlichenAufhebung, zu der die einseitige Erklärung des Pfandgläubigersgegenüber dem Verpfänder oder dem Eigentümer genügt, jedochim Falle der Belastung mit dem Recht eines Dritten die Zu-stimmung des Drittberechtigten erforderlich ist 111 .
Das Pfandrecht erlischt ferner, mag auch das Gegenteil aus-drücklich vereinbart sein, durch Rückgabe der Sache an denVerpfänder oder den Eigentümer 112 . Im übrigen wird es durchBesitzverlust nicht beendigt 118 . Wenn sich aber die Sache imBesitz des Verpfänders oder des Eigentümers oder eines Dritten,der den Besitz von einem von ihnen nach Entstehung des Pfand-rechts erlangt hat, befindet, wird für Rückgabe vermutet 114 . Diegesetzlichen Pfandrechte des Handelsrechtes sind überhaupt an dieFortdauer des Pfandbesitzes gebunden 115 ; doch besteht das Pfand-recht des Frachtführers am Frachtgut noch drei Tage und dasdes Verfrachters am Frachtgut noch dreifsig Tage nach der Ab-lieferung , falls es in dieser Frist geltend gemacht wird und der
111 B.G.B. § 1255. Die Zustimmung ist gegenüber dem Begünstigten zuerklären und unwiderruflich.
112 B.G.B. § 1253 Abs. 1. Rückgabe ist gewollte Rückübertragung desBesitzes ohne Zurückbehaltung eines zur Begründung von Faustpfandrechtausreichenden Besitzes. Dahin gehört auch Abtretung des mittelbaren Besitzesund Aufgeben des Mitbesitzes, nicht aber Einräumung eines gebundenen Mit-besitzes durch den bisher allein besitzenden Pfandgläubiger. Auch nicht eineihrer Natur nach vorübergehende Einräumung tatsächlicher Gewalt(§ 856 Abs. 2)oder die Verwendung des Eigentümers als Besitzdiener (§ 855). Beim Pfändungs-pfandrechte wirkt, wenn die Pfandsache im Gewahrsam des Schuldners belassenist, die mit Zustimmung des Gläubigers erfolgte Entfernung der Pfandzeichenals Rückgabe; R.Ger. LVII Nr. 71. — Einen Anspruch auf Aufhebung desPfandrechts durch Rückgabe haben Verpfänder und Eigentümer, wenn demPfandrecht eine zerstörliche Einrede entgegensteht; § 1254. Der Anspruchdes Eigentümers wird Vorgehen.
1,3 Unfreiwilliger Besitzverlust ist dem Pfandrecht immer unschädlich;daher auch Rückgabe im Zustande der Geschäftsunfähigkeit. Ebenso aberfreiwillige Besitzübertragung an einen Dritten, selbst ohne Vorbehalt desmittelbaren Pfandbesitzes (z. B. bei unrechtmäfsiger Pfandveräufserung). Demwird es gleichzustellen sein, wenn Hingabe an einen Dritten gewollt ist,dieser Dritte aber sich als der dem Pfandgläubiger unbekannte Eigentümerherausstellt.
114 B.G.B. § 1253 Abs. 2. Der Pfandgläubiger mufs also, wenn er dasPfand herausverlangt, beweisen, dafs der Besitzer den Besitz auf andere Weiseerlangt hat.
116 H.G.B. § 397, 410, 421, 440 Abs. 2, 623 Abs. 2, 674 Abs. 2, B.Sch.G.§ 77 Abs. 2. Wenn aber der Pfandglänbiger den unfreiwillig verlorenen Besitzzurückerlangt, lebt das Pfandrecht wieder auf.