§ 170. Das Faustpfandrecht an beweglichen Sachen.
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Pfandbesitzes verlangen 106 . Mit der Erlangung des Pfand-besitzes und erst mit ihr tritt er in das pfandrechtliche Schuld-verhältnis gegenüber dem Verpfänder ein. Daneben aber bleibtder bisherige Pfandgläubiger, falls es sich nicht um gesetzlichenÜbergang oder Abtretung auf Grund gesetzlicher Verpflichtunghandelt, als selbstschuldnerischer Bürge für die Erfüllung der Ver-pflichtungen aus dem Pfandbesitz mitverhaftet 106 .
XIII. Beendigung.
1. Infolge seiner Unselbständigkeit erlischt das Pfandrechtmit der Forderung, für die es besteht 107 . Ein Eigentümer-pfandrecht ohne Forderung ist ausgeschlossen. Auch die Er-setzung der Forderung durch eine andere Forderung ist hier un-zulässig 108 .
2. Das Pfandrecht für sich erlischt, wie andere dinglicheRechte, durch Eintritt einer auf lösenden Bedingung oder Frist,durch Untergang der Sache 109 und durch Übergang des lasten-freien Eigentums no . Es erlischt auch, wie eben erwähnt ist, durchVorbehalt bei Übertragung der Forderung.
105 B.G.B. § 1251 Abs. 1. Also je nach der Art der Pfandbestellung Heraus-gabe der Sache oder Abtretung des mittelbaren Besitzes oder des Mitbesitzes.Bei einem Nutzungspfandrechte tritt er auch in das Nutzungspfandrecbt ein;die Vereinbarung über dessen Bestand und Umfang (§ 1213—1214) wirkt dinglich.
jg 106 B.G.B. § 1251 Abs. 2. Hierin liegt ein gewisser Ersatz für die nachpreufs. R. und zum Teil auch nach anderen Rechten mit Rücksicht auf daspersönliche Vertrauen, das in der Pfandhingabe liegt, geforderte Einwüligungdes Eigentümers in die Weitergabe des Pfandes, Die Haftung trifft auch denSchuldner, dessen Forderung nebst Pfandrecht gepfändet wird; er kann abernach C.Pr.O. § 838 die Herausgabe des Pfandes an den pfändenden Gläubigerverweigern, bis dieser ihm deswegen Sicherheit leistet.
107 B.G.B. § 1252. Dies gilt für alle Erlöschungsgründe, insbesondereauch Befriedigung und Vereinigung. Dafs das Pfandrecht von der Verjährungder Forderung nach § 223 nicht berührt wird, ist keine Ausnahme, da Ver-jährung kein Erlöschungsgrund ist.
108 Doch wird dies Prinzip durch II.G.B. § 356 Abs. 1 durchbrochen,indem beim Kontokurrentverhältnis das Pfand für die Saldoforderung fort-haftet, obwohl in ihr die gesicherte Forderung untergegangen ist. Andersbisher; R.Ger. X 53, XVIII 246.
109 Ein Entschädigungsanspruch aus Versicherung oder widerrechtlicherHandlung tritt nicht an die Stelle; wohl aber ein Entschädigungsanspruch ausZerstörung oder Beschädigung kraft öffentlichrechtlichen Eingriffs; obenAnm. 54. Vgl. auch B.G.B. § 949 u. 950 Abs. 2.
110 So bei der Übereignung nach § 936, der Ersitzung (§ 945), dem Pfand-verkauf und der Enteignung; doch tritt beim Pfandverkauf der Erlös und beider Enteignung die Entschädigung an die Stelle des Pfandes.
Binding, Handbuch. II. 3. II: Gierte, Deutsches Privatrecht. II.
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