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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

rung behandelt. Das Pfandrecht kann für sich nicht übertragenwerden. Dagegen liegt in der Übertragung der Forderung zugleichdie Übertragung des Pfandrechts, falls dieses nicht ausdrücklichausgeschlossen wird. Geschieht letzteres, so erlischt das Pfand-recht. Die Übertragung der Forderung richtet sich ausschliefslichnach Forderungsrecht und wird durch die Erstreckung auf dasPfandrecht weder hinsichtlich der Zulässigkeit beschränkt noch aneine Form gebunden. Demgemäfs geht durch rechtsgeschäftlicheAbtretung der Forderung das Pfandrecht auf den neuen Gläubigerüber, ohne dafs hierzu die Einwilligung des Eigentümers oder dieÜbergabe der Sache erforderlich wäre 10 °. Ebenso begründet dieVerpfändung der Forderung zugleich ein Pfandrecht am Pfandrecht,während ein selbständiges Afterpfändrecht ausgeschlossen ist 101 . Ingleicher Weise erstreckt sich die Pfändung der Forderung auf dasPfandrecht. Endlich zieht auch der gesetzliche Übergang derForderung den Übergang des Pfandrechts nach sich 102 , währendein gesetzlicher Übergang des Pfandrechts ohne die Forderungnicht vorkommt 103 .

Der neue Pfandgläubiger erwirbt das Pfandrecht so, wie esdem bisherigen Pfandgläubiger zustand. Ein Schutz des gutenGlaubens findet dabei nicht statt 104 . Der neue Pfandgläubigerkann daher vom bisherigen Pfandgläubiger die Übertragung des

100 B.G.B. § 1250. Dagegen fordert das Sachs. Gb. § 466 Mitübergabeder Sache.

101 B.G.B. § 1274. Das gemeine Recht läfst eine unmittelbare Afterver-pfändung zu, deren Natur sehr bestritten ist; vgl. R. So lim, Die Lehre vomsubpignus, 1864, Dernburg, Pfandr. I § 61, Windscheid § 239 Anm. 1316,Demelius a. a. 0. S. 273 ff. Die Partikularrechte kennen eine Weiterver-pfändung der Sache durch Übergabe (vgl. Öst. Gb. § 454), fordern aber meistEinwilligung des Eigentümers (Preufs. A. L.R. I § 127 ff., Sachs. Gb. § 475,Hess. Pf.G. Art. 174).

102 So in den schon angeführten Fällen der Ablösung des Pfandrechtsnach § 1225 u. 1249 (oben Anm. 69) oder bei der Befriedigung durch denBürgen nach § 774. Ebenso erwirbt der Grundstückskäufer mit dem Eintrittin die Rechte des Vermieters oder Verpächters nach § 571 auch das gesetz-liche Pfandrecht. Desgleichen geht auf den Spediteur oder Frachtführer, derden Vormann befriedigt, mit der Forderung das gesetzliche Pfandrecht über;H.G.B. § 411 Abs. 2, § 441 Abs. 23.

103 Darum erlangt auch der Spediteur oder Frachtführer, wenn er dieForderung des Vormanns nur einzuziehen hat, nur Recht und Pflicht zurAusübung des fremden Pfandrechts; H.G.B. § 411 Abs. 1, § 441 Abs. 1.

i°4 Weder hinsichtlich des Bestandes des Pfandrechts noch hinsichtlichdes Ranges noch hinsichtlich des Rechtes auf den Besitz und auf die Nutzung.