§ 170. Das Faustpfandrecht an beweglichen Sachen. 991
verkaufsform veräufsert ist. Dies ist der Fall, wenn ein ge-richtlicher Pfandverkauf auf Grund eines vollstreckbaren Titelsgegen den Eigentümer oder ein Pfandverkauf in öffentlicher Ver-steigerung oder ein freihändiger Verkauf von Sachen mit Markt-oder Börsenpreis zum laufenden Preise oder von Gold- oder Silber-sachen nicht unter dem Metallwert durch eine geeignete Personstattgefunden hat. Der gute Glaube fehlt dem Erwerber, sobalder weifs oder wissen mufs, dafs dem Verkäufer ein Pfandrechtnicht zusteht oder dafs die Verkaufsberechtigung des Pfand-gläubigers noch nicht eingetreten ist oder die verkaufte Sachenicht mitumfafst oder dafs der Versteigerungstermin nicht öffentlichbekannt gemacht ist. Wird dem Erwerber nicht nachgewiesen,dafs er beim Erwerbe nicht in gutem Glauben war, so erlangt erdurch die Übergabe das Eigentum, während alle Pfandrechte undjeder ihm unbekannte oder nicht allen Pfandrechten vorgehendeNielsbrauch erlöschen a7 . Damit aber gewinnt auch der Kaufpreisdie Natur eines Pfanderlöses und erfährt dieselben dinglichenRechtsschicksale, wie beim recktmäfsigen Pfandverkauf 6S .
4. Legitimation des Verpfänders. Beim Pfandverkaufgilt zugunsten des Pfändgläubigers der Verpfänder als Eigentümer,es sei denn, dafs der Verpfänder den gegenteiligen Sachverhaltkennt".
XII. Übertrag u n g. Hinsichtlich der Übertragung wirddas Pfandrecht schlechthin als unselbständiges Zubehör der Forde-
91 B.G.B. § 1244 mit der Anweisung zu „entsprechender“ Anwendung der932—934 u. 936, die hiernach gründliche Abwandlungen erfahren. (Gegendie Meinung von Planck Bern. 3b, dafs § 1242 Abs. 2 hier nicht anwendbarsei, vgl. Kipp S. 1085, Biermann Bern. 2 c, Kober zu § 1242 Bern. 2 b «).Hinsichtlich der Einschränkungen der 'Wirksamkeit, von Besitzverträgen unddes Zeitpunktes, in dem der gute Glaube vorhanden sein mufs, gelten dieselbenRegeln, wie bei der Eigentumsübertragung durch den Nichteigentümer. Dafsdie Sache abhanden gekommen ist, steht hier dem Eigentumserwerbe auch inden Fällen des freihändigen Verkaufs von Sachen mit Markt- oder Börsenpreisoder von Gold- und Silbersachen nicht entgegen. — Gibt sich der verkaufendePfandgläubiger für den Eigentümer aus, so gelten lediglich die Vorschriftender §§ 932—934 u. 936 und hier auch die des § 935.
98 Biermann zu § 1247 Bern. 5; a. M. Planck Bern. 1, Kober Bern. 1 b. —Daneben können Schadenersatzansprüche gegen den Veräufserer begründet sein.
99 B.G.B. § 1248. Der Eigentümer mufs es daher gegen sich gelten lassen,wenn der Pfandgläubiger in der Meinung, dafs der Verpfänder der Eigentümersei, Androhung und Benachrichtigung an den Verpfänder richtet, mit ihm eineabweichende Verkaufsart vereinbart, an ihn die hyperocha auszahlt usw.Verschuldetes Nichtwissen steht hier dem Wissen nicht gleich.