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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

b. Der Eintritt der sachenrechtlichen Wirkungen hängtdavon ab, dafs nicht nur ein gültiger Verkauf, sondern ein recht-mäfsiger Pfandverkauf vorliegt. Doch sind gewisse Mängel durchguten Glauben des Erwerbers heilbar.

a. Der Pfandverkauf ist rechtmäfsig, wenn er auf Grundeines bestehenden Pfandrechts unter Beobachtung der wesentlichenVorschriften vorgenommen ist. Ein Verstofs gegen unwesentlicheVorschriften verpflichtet zwar den Pfandgläubiger im Falle desVerschuldens zum Schadenersatz 94 , beeinträchtigt aber die ding-lichen Wirkungen des Pfandverkaufes nicht.

ß. Der Pfandverkauf ist nicht recht mäfsig, wenn demVeräufserer ein Pfandrecht nicht zusteht oder wenn wesentlicheVorschriften verletzt sind. Wesentlich sind die Vorschriften überEintritt und Umfang der Verkaufsberechtigung, über die Vornahmeeiner öffentlichen Versteigerung und die Erfordernisse des beiSachen mit Markt- oder Börsenpreis an ihrer Stelle zulässigenfreihändigen Verkaufs, über die öffentliche Bekanntmachung desVersteigerungstermins und über die Behandlung von Gold- undSilbersachen 95 . Der nicht rechtmäfsige Pfand verkauf wirkt, sofernnicht der Mangel heilbar ist und geheilt wird, nicht als Pfand-verkauf. Die Sache bleibt im Eigentum des Pfandverhafteten undmit dem Pfandrecht und den Rechten Dritter belastet, der Kauf-preis gilt nicht als Pfanderlös und tritt nicht an Stelle desPfandes 9e .

y. Der gute Glaube des Erwerbers verschafft demnicht rechtmäfsigen Pfandverkauf die Wirkungen des rechtmäfsigenPfandverkaufs, wenn wenigstens in regelrechter gesetzlicher Pfaud-

der hyperocka und Drittberechtigter wegen der ihnen gebührenden Teile desErlöses gegen den zugleich verkaufenden und kaufenden Pfandgläubiger, derseinerseits stets in Höhe des Kaufpreises als befriedigt gilt.

94 B.G.B. § 1243 Abs. 2.

96 B.G.B. § 1243 Abs. 1.

96 Der Erwerber hat gegen den Verkäufer die Rechte aus dem Kauf-verträge. Gegen den Eigentümer oder einen Drittberechtigten hat er, wenner die Sache herausgeben mufs, keineswegs, wie Lehmann b. Stobbe § 169Anm. 24 u. Kober zu § 1244 Bern. 3 annehmen, eine Bereicherungseinrede,da auch das Pfandrecht des verkaufenden Gläubigers fortbesteht. Am Kauf-preis entsteht, auch wenn ihn der Verkäufer behält, kein Miteigentum desEigentümers und kein dingliches Recht eines Drittberechtigten; a. M. Leh-mann, B.R. II 358 ff., Endemann § 141 Anm. 16. Kur Schadenersatz-ansprüche und Bereicherungsansprüche sind, wenn die Sache nicht wieder zuerlangen ist, gegen den Verkäufer begründet.