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2 (1905) Sachenrecht
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§ 170. Das Faustpfandrecht an beweglichen Sachen.

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Verkaufes pfandfreies Eigentum. Sein Rechtserwerb erfolgt ingleicher Weise, wie wenn er die Sache vom Eigentümer erworbenhätte. Nur erlöschen nicht nur die ihm unbekannten RechteDritter, sondern auch die ihm bekannten vor- wie nachstehendenPfandrechte. Auch ein ihm bekannter Niefsbrauch erlischt, ermüfste denn allen Pfandrechten vorgehen 91 .

ß. Der Kaufpreis stellt als Erlös des Pfandes den Sach-wert dar, auf den das Recht der Befriedigung aus der Sache sichrichtet. Er gebührt daher bis zur Höhe der Forderung, falls nichtein im Range vorgehendes oder gleichstehendes Recht eines Anderenauf Befriedigung aus dem Erlöse vorhanden ist, dem verkaufendenPfandgläubiger zu seiner Befriedigung und fällt insoweit mit derZahlung an ihn oder den ihn vertretenden Verkäufer in sein Eigen-tum. Insoweit gilt zugleich die Forderung als von dem Eigentümerberichtigt, so dai's sie, wenn der Eigentümer der Schuldner ist,untergeht, anderenfalls aber auf den Eigentümer übergeht, währenddas Pfandrecht in beiden Fällen erlischt. Im übrigen dagegentritt der Erlös an Stelle des Pfandes, wird also Eigentum des bis-herigen Eigentümers der Sache, bleibt aber mit den infolge desPfandverkaufes an der Sache erloschenen Rechten belastet 92 . Inden Fällen, in denen der Kaufpreis vor der Zahlung als vom Pfand-gläubiger empfangen anzusehen ist, treffen die dinglichen Schicksaledes Erlöses zunächst die Kaufpreisforderung 93 .

91 B.G.B. § 1242. Diese Wirkungen treten auch ein, wenn der Pfand-gläubiger oder der Eigentümer kauft. Der Pfandgläubiger erwirbt das Eigen-tum frei von vor- wie nachstehenden Pfandrechten, der Eigentümer erlangtBefreiung für sein fortbestehendes Eigentum.

92 B.G.B. § 1247. Ein Mehrerlös über den aus der Sache beizutreibendenGeldbetrag wird somit Eigentunisanteil des Pfandeigentümers. Daran bestehenaber nachstehende Pfandrechte fort. Ebenso das Pfandrecht des verkaufendenGläubigers, wenn dieser nur wegen eines fälligen Forderungsteiles verkaufthat. War die Sache mit Pfandrechten belastet, die dem Pfandrecht des ver-kaufenden Gläubigers vorgehen oder gleichstehen, so wird man annehmenmüssen, dafs der ganze Erlös an Stelle des Pfandes tritt, also belastetesEigentum des Pfandeigentümers wird, dafs daher der Gläubiger, der den Erlösbesitzt, erst mit der Ausscheidung des ihm gebührenden Betrages insoweitEigentum erwirbt und dafür Forderung und Pfandrecht einbüfst. Vgl. KippS. 1082 ff.; Biermann Bern. 13.

99 Wenn daher der Kaufpreis ungehörig kreditiert ist (§ 1238, vgl. obenAnm. 81), gilt der Pfandgläubiger insoweit, als der Kaufpreis ihm zu seinerBefriedigung gebührt, als vom Eigentümer befriedigt, während im übrigen dieKaufpreisforderung dem Eigentümer zusteht, aber mit den an der Sache er-loschenen Rechten belastet ist; vgl. Kipp S. 1083ff. Dagegen entstehen im Falledes § 1239 Abs. 1 S. 2 nur persönliche Ansprüche des Eigentümers in Ansehung