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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
hat der Pfandgläubiger den Eigentümer unverzüglich zu be-nachrichtigen 84 .
b. Eine a b \v e i c h e n d e Ve rk a u fs a r t kann zwischen Pfand-gläubiger und Eigentümer vereinbart werden 85 . Kur ist vor Ein-tritt der Verkaufsberechtigung ein Verzicht auf die Beobachtungder Vorschriften unzulässig, nach denen eine öffentliche Versteige-rung oder bei Sachen mit Markt- oder Börsenpreis ein zum Ersatzgeeigneter Verkauf durch eine berufene Person stattfinden mufs>der Versteigerungstermin öffentlich bekannt zu machen ist undGold- und Silbersachen nicht unter dem Metallwert verkauft werdendürfen 86 . Entspricht eine abweichende Art des Pfand Verkaufs nachbilligem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann sie auchohne Vereinbarung von jedem Beteiligten verlangt werden und istmangels Einigung durch das Gericht festzusetzen 87 .
c. Den gerichtlichen Verkauf nach den für den Verkaufgepfändeter Sachen geltenden Vorschriften kann der Pfand gläubigererwirken, sobald er für sein IIecht zum Verkauf einen vollstreck-baren Titel gegen den Eigentümer erlangt hat 88 . Das Pfändungs-pfandrecht gewährt überhaupt nur ein Recht auf diese Art desVerkaufs 89 .
3. W i r k u n g e n. Der Pfandverkauf bewirkt ein Schuld-verhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer 90 . Er hataber überdies besondere sachenrechtliche Wirkungen.
a. Die sachenrechtlichen Wirkungen äufsern sich in An-sehung der Sache und des Kaufpreises.
a. An der Sache erlangt der Erwerber auf Grund des Pfaud-
84 B.G.B. 3 1241 (es müfste denn untunlich sein).
85 B.G.B. § 1245 Abs. 1. Die Vereinbarung wirkt dinglich, bedarf aberder Zustimmung eines Dritten, der ein durch die Veräufserung erlöschendesRecht an der Sache hat.
86 B.G.B. § 1245 Abs. 2. Anders nach Eintritt der Verkaufsberechtigung.
87 B.G.B. § 1246. Auch Verkauf aus freier Hand kann unter Umständenverlangt werden. Die Entscheidung des Gerichts ist ein Akt der freiwilligenGerichtsbarkeit; Fr.G.G. § 166.
88 B.G.B. § 1238 Abs. 2. Ist der Eigentümer nicht der Schuldner, so istseine Verurteilung zur Duldung der Vollstreckung in die Sache erforderlich,aber auch ausreichend. Dagegen reicht ein vollstreckbarer Titel gegen denSchuldner nicht aus. Ebensowenig ein vollstreckbarer Titel gegen den Ver-pfänder, wenn dieser nicht Eigentümer ist; Bier mann Bern. 2 a; a. M. PlanckBern. 2 a«, Düringer u. Hachenburg II 526.
89 C.Pr.O. § 814, 816—825, 827.
90 Es gelten die allgemeinen Regeln des Kaufs mit den in B.G.B. § 461u. C.Pr.O. § 806 bestimmten Abweichungen hinsichtlich der Gewährleistung.