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2 (1905) Sachenrecht
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§ 170. Das Faustpfandrecht an beweglichen Sachen.

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2. Vornahme des Verkaufs. Der Pfandgläubiger hatdas Recht des Selbstverkaufes in gesetzlich geregelter Form. Dochkamt eine abweichende Art des Pfand Verkaufes bestimmt werden.Auch kann der Pfandgläubiger das Pfand gerichtlich verkaufenlassen.

a. Die gesetzliche Form des Selbstverkaufes be-steht in einer nach gehöriger Androhung und Ablauf einer Warte-frist vor genommenen öffentlichen Versteigerung, die nur bei Sachenmit Börsen- oder Marktpreis der freihändige Verkauf zum laufendenPreise durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigtenHandelsmäkler oder eine zur öffentlichen Versteigerung befugtePerson zu ersetzen vermag 78 . Besondere Vorschriften geltenüber den Ort der Versteigerung 7, die gehörige Bekanntmachungdes Versteigerungstermins 80 , die zu stellenden Kaufbedingungen 81 ,die Zulassung des Pfandgläubigers, des Eigentümers oder desSchuldners als Bieter 82 und die Behandlung von Gold- undSilbersachen 88 . Von dem erfolgten Verkauf und dessen Ergebnis

78 B.G.B. § 12341235. Die Androhung hat an den Eigentümer zu er-folgen und nnifs den Geldbetrag bezeichnen; sie kann erst nach Eintritt derVerkaufsberechtigung erfolgen, darf aber unterbleiben, wenn sie untunlichist. Frachtführer und Verfrachter haben die Androhung an den Empfängerdes Guts und eventuell an den Absender zu richten; H.G.B. § 440 Abs. 4,§ 623 Abs. 4. Die Wartefrist beträgt einen Monat, jedoch nach H.G.B. § 368bei den handelsrechtlichen Pfandrechten nur eine Woche.

19 B.G.B. § 1236; Ort der Aufbewahrung; nur, wenn hier ein angemessenerErfolg nicht zu erwarten ist, ein anderer geeigneter Ort.

80 B.G.B. § 1237: öffentliche Bekanntmachung unter allgemeiner Be-zeichnung des Pfandes; besondere Benachrichtigung des Eigentümers undDrittberechtigter, soweit sie nicht untunlich ist.

81 B.G.B. § 1238: Verkauf nur gegen sofortige Barzahlung und mit derVerwirkungsklausel; wird ohne diese Bestimmung verkauft oder bei Unter-bleiben der Barzahlung nicht vor dem Schlüsse des Versteigerungstermins vonder Verwirkungsklausel Gebrauch gemacht', so gilt dem Eigentümer und densonst an der Sache Berechtigten gegenüber der Kaufpreis als vom Pfand-gläubiger empfangen; der Pfandgläubiger kreditiert also auf eigne Gefahr.

82 B.G.B, § 1239. Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist derKaufpreis als von ihm empfangen anzusehen; das Gebot des Eigentümers oderdes von ihm verschiedenen Schuldners darf zurückgewiesen werden, wenn nichtder Betrag schon beim Gebot bar erlegt ward.

83 B.G.B. § 1240: Zuschlag nicht unter dem Gold- oder Silberwert; mangelseines genügenden Gebots ist freihändiger Verkauf zu einem den Gold- oderSilberwert erreichenden Preise durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugtePerson zulässig.