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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
986
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ggg Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

XI. Pfandverkauf. Die Befriedigung aus dem Pfände er-folgt durch Verkauf. Ein Pfandrecht ohue Verkaufsberechtigungist ausgeschlossen 70 . Jede vor Eintritt der Verkaufsberechtiguuggetroffene Vereinbarung, nach der dem Pfandgläubiger im Falle derNichtbefriedigung das Eigentum der Sache zufallen oder übertragenwerden soll, ist nichtig 71 . Nur weun das Pfand Geld ist, braucht esnicht erst durch Verkauf in Geld umgesetzt zu werden, steht dahermit Eintritt der Verkaufsberechtigung ohne weiteres dem Erlöseaus Pfandverkauf gleich 72 . Eine Verpflichtung, von dem Verkaufs-rechte Gebrauch zu machen, liegt dem Gläubiger nicht oh 73 .

1. Verkaufsberechtigung. Die Verkaufsberechtiguugtritt ein, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig und über-dies, wenn sie sich nicht auf Geld richtet, in eine Geldforderuugübergegangen ist 74 . Sie erstreckt sich auf ein jedes von mehrerenPfändern, jedoch immer nur auf so viele Pfänder, als zur Be-friedigung erforderlich sind 75 . Der Pfandgläubiger mufs, um ver-kaufen zu können, im Besitz sein oder sich den dazu geeignetenBesitz verschaffen 76 . Unter mehreren Pfandgläubigern hat au sichein jeder das Verkaufsrecht; allein der nachstehende Pfandgläubigerkann es nur ausüben, wenn er im Besitz ist und der vorstehendePfandgläubiger nicht seihst den Verkauf betreibt 77 .

nicht verlangen. Dagegen wird der Pfandgläubiger es sich gefallen lassenmüssen, wenn ihn ein Nachmann aus einem vorteilhaften (z. B. abrechnungs-freien) Nutzungspfandrecht verdrängt, zu dessen Ablösung dem Schuldner dieMittel fehlen.

70 B.G.B. § 1228 Abs. 1. Wird vereinbart, dafs der Gläubiger nicht ver-kaufen darf, so entsteht nur ein Zurückbehaltungsrecht.

71 B.G.B. § 1229. Eine nachträgliche Vereinbarung dieses Inhalts istgültig, wenn sie nicht wucherisch ist.

72 Dem entspricht die Behandlung von gepfändetem Gelde nach C.Pr.U.§ 815 mit § 720.

73 Anders nach lreufs A. L.R. 1, 20 § 221. Doch hat der Schuldner,insoweit der Gläubiger durch ein in seinem Besitz befindliches Pfand gedecktist, ein prozessuales Widerspruchsrecht gegen die Zwangsvollstreckung in seinübriges Vermögen; C.Pr.O. § 777. Auch mufs der Gläubiger im Konkurse dieVerwertung des Pfandes durch den Konkursverwalter dulden, wenn er in einerihm gesetzten Frist sein Verkaufsrecht nicht ausübt; Konk.O. § 127.

74 B.G.B. § 1228 Abs. 2. Verzug ist nicht erforderlich.

76 B.G.B. § 1230. Der Gläubiger hat mangels anderer Vereinbarung dieAuswahl. .

76 Über die eintretende Verstärkung des Rechts auf Besitz vgl. obenAnm. 5657.

77 B.G.B. § 1232. Der besitzende vorstehende Pfandgläubiger brauchtdas Pfand dem Nachmann zum Zwecke des Verkaufs nicht herauszugeben.