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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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985
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§ 170. Das Faustpfandrecht an beweglichen Sachen.

9§5

IX. Schutz. Der Pfandgläubiger geniefst Besitzschutz unddinglichen Rechtsschutz gegen den Eigentümer und jeden Dritten.Die Ansprüche aus Beeinträchtigung des Pfandrechts entsprechenden Eigentumsansprüchen. Somit hat der Pfandgläubiger einenAnspruch auf Herausgabe der Sache gegen jeden Besitzer, dernicht ihm gegenüber zum Besitz berechtigt ist, sowie den nega-torischen Anspruch gegen sonstige Beeinträchtigung und denAbholungsanspruch GS .

X. Befriedigung. Der Pfandgläubiger hat das Recht, sichaus der Sache zu befriedigen. Dieses Recht tritt nicht ein, soweiter anderweitig befriedigt wird. Erfolgt die Befriedigung durchLeistung des Schuldners oder was ihr gleichsteht, so erlischt dasPfandrecht. Der Pfandgläubiger mufs sich aber auch, sobald derSchuldner zur Leistung berechtigt ist, die Befriedigung behufsAblösung durch den Verpfänder, wenn dieser nicht der Schuldnerist, und durch jeden Dritten, der durch den Pfandverkauf ein Rechtan der Sache verlieren würde, mithin durch einen nachstehendenPfandgläubiger oder Niefsbraucher oder durch den Eigentümer,gefallen lassen. Insoweit eine derartige Befriedigung, die auchdurch Hinterlegung oder Aufrechnung erfolgen kann, stattfindet,geht die Forderung mit dem Pfandrecht von Rechts wegen auf denLösungsberechtigten über 69 .

Steigerung erfolgen; nur bei Sachen mit Markt- oder Börsenpreis ist auchfreihändiger Verkauf durch eine dazu autorisierte Person zulässig. Dem Ver-kaufe mufs, wenn nicht Gefahr im Verzüge ist, eine Androhung und im Falleder Wertminderung die Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung ander-weitiger Sicherheit vorangehen. Vom erfolgten Verkauf ist der Verpfänderunverzüglich zu benachrichtigen. Androhung, Fristsetzung und Benach-richtigung dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind. Ein Recht aufvorzeitige Befriedigung hat der Pfandgläubiger niemals.

68 B.G.B. § 1227. Näheres über die im Einzelnen nicht ganz einfacheentsprechende Anwendung der Vorschriften über die Eigentumsansprüche b.Kipp S. 1068 ff., Biermann zu § 1227, Schultz, Die Pfandansprüche nach§ 1227 B.G.B., Leipzig 1908. Büschel, Die Pfändklage dejs B.G.B., Göttingen1903. Dem Pfandgläubiger steht die Vermutung aus dem Fahrnisbesitz fürdas Recht zur Seite; Gierke, Fahrnisbesitz S. 33. Natürlich hat er auchdie Klage aus früherem Besitz.

69 B.G.B. § 1223 Abs. 2, 1224, 1225, 1249. Der Drittberec.htigte brauchtnicht, wie Entw. 1 § 1162 bestimmen wollte, zu warten, bis der Pfandgläubigerdie Sache zum Verkauf stellt, ja nicht einmal, bis die Forderung fällig ist.Doch kann er das erworbene Recht nicht zum Nachteil des Pfandgläubigersgeltend machen, daher z. B. im Falle bloßer Teilbefriedigung oder, wenn demPfandgläubiger ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, die Herausgabe des Pfandes