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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
oder verschuldeter Verschlechterung zu ersetzen 62 . Verletzt er dieRechte des Verpfänders in erheblichem Mafse und fahrt damittrotz Abmahnung fort, so verwirkt er sein Besitzrecht und mufsauf Verlangen des Verpfänders die Sache hinterlegen oder, wennsie dazu ungeeignet ist, an einen gerichtlich bestellten Verwalterabliefern; . der Verpfänder kann aber auch Rückgabe gegen ver-frühte Befriedigung fordern 83 . Ist aus anderen Gründen Verderboder wesentliche Wertminderung des Pfandes zu besorgen, so mufsder Pfändgläubiger dem Verpfänder den Austausch des Pfandesgegen andere Realsicherheit gestatten; auch hat er von drohendemVerderb, sofern dies nicht untunlich ist, dem Verpfänder Anzeigezu machen 64 . Ist endlich das Pfandrecht erloschen oder machtder Verpfänder von seinem Befriedigungsrechte Gebrauch, so hatder Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder zurückzugeben 05 .
2. Rechte des Pfandgläubigers. Der Pfändgläubigerhat dem Verpfänder gegenüber gleiche Ersatzansprüche wegenVerwendungen auf das Pfand, wie ein auftragloser Geschäfsführer,und darf eine Einrichtung, mit der er das Pfand versehen hat,wegnehmen 60 . Er hat überdies, falls durch drohenden Verderboder Wertschwund des Pfandes seine Sicherheit gefährdet wird,das Recht des Sicherungsverkaufes, durch dessen Ausführung derErlös, der aber auf Verlangen des Verpfänders zu hinterlegen ist,an die Stelle des Pfandes tritt ° 7 .
62 Er haftet für jede Fahrlässigkeit, bei unerlaubtem Gebrauch auch fürZufall. Die Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungenverjähren in sechs Monaten seit der Rückgabe; ß.G.B. § 1226. Der Ersatz-anspruch wegen Verlustes unterliegt nur der ordentlichen Verjährung.
63 B.G.B. § 1217. Bei einer unverzinslichen Forderung kann der Ver-pfänder im Falle vorzeitiger Befriedigung Zwischenzins abzielien.
64 B.G.B. § 1218. Ein allgemeines Recht auf Pfandtausch hat der Ver-pfänder nicht. Anders verhält es sich bei dem gesetzlichen Pfandrechte anGeldern oder Wertpapieren, die behufs Sicherheitsleistung hinterlegt sind;B.G.B. § 235. Die gesetzlichen Pfandrechte des Vermieters, Verpächters,Pächters und Gastwirts unterliegen jederzeit der Beseitigung durch Sicherheits-leistung; B.G.B. § 562, 581, 590, 704.
65 B.G.B. § 1223. Die Rückgabe hat je nach der Art des Pfandbesitzesdurch Übergabe, Abtretung des mittelbaren Besitzes, Aufgeben des Mitbesitzesusw. zu erfolgen. Das gemeinrechtliche Zurückbehaltungsrecht wegen sonstigerForderungen (vgl. Dernburg, Pfandr. II 94 fl'., Windscheid § 234 Anm. 1)ist beseitigt. Ein Zurückbehaltungsrecht aus besonderem Grunde, insbesonderedas kaufmännische Zurückbehaltungsrecht kann der Pfandgläubiger ausüben,
66 B.G.B. § 1216. Verjährung in sechs Monaten nach § 1226.
61 B.G.B. § 1219—1221. Der Verkauf mufs im Wege öffentlicher Ver-