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2 (1905) Sachenrecht
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§ 170. Das Faustpfandrecht an beweglichen Sachen.

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im Zweifel anzunehmen, dais der Pfandgläubiger zum Fruchtbezugeberechtigt sein soll. Das Recht auf andere Nutzungen, insbesondereauf bürgerliche Früchte (z. B. Miets- oder Pachtzins) oder auf denGebrauch (z. B. eines Reitpferdes oder Zugochsen oder eines Tafel-geschirrs) hat der Gläubiger nur im Falle besonderer Einräumung.Der Nutzungspfandgläubiger erwirbt das Eigentum an den Früchtenmit der Trennung. Das Nutzungspfandrecht ist im Zweifel Satzungauf Totschlag, so dafs der Gläubiger zur Gewinnung der Nutzungenund zur Rechnungslage verpflichtet ist und der Reinertrag derNutzungen auf die Schuld (zunächst auf Kosten und Zinsen) ver-rechnet wird. Doch kann anderes bestimmt, daher auch, soferndarin kein Wucher liegt, die freie Nutzung anstatt des Zinsbezugesvereinbart werden 59 .

VIII. Schul dverhältnis aus dem Pfandbesitz. Mitdem Erwerbe des Pfaiidbesitzes treten für den PfandgläubigerPflichten und Rechte gegen den Verpfänder ein, die zwar schuld-rechtlicher Art sind, jedoch nicht auf einem besonderen Schuld-vertrage, sondern auf dem dinglichen Bestellungsgeschäfte beruhen.Gegenüber dem Eigentümer als solchem entsteht ein gesetzlichesSchuldverhältnis, wie es für den Niei'sbraucher begründet ist, fürden Pfandgläubiger nicht; vielmehr bestimmen sich, wenn derEigentümer nicht der Verpfänder oder dessen Rechtsnachfolger ist,die zwischen ihm und dem Pfandgläubiger waltenden Beziehungennach den aus der dinglichen Rechtslage folgenden allgemeinenGrundsätzen 60 . Bei den gesetzlichen Pfandrechten zieht derPfandbesitz ein entsprechendes Schuldverhältnis zwischen demPfandgläubiger und dem die Rolle eines unfreiwilligen VerpfändersSpielenden Schuldner nach sich.

1. Pflichten des Pfandgläubigers. Der Pfändgläubigerist dem Verpfänder zu gehöriger Verwahrung des Pfandes ver-pflichtet 81 und hat ihm den Schaden aus verschuldetem Verlust

59 B.G.B. § 12131214. Über das bisherige Recht vgl. Dernburg,Pfandr. I § 88, Windsebeid § 234, Roth § 325 Anm. 1518.

60 Entw. 1 konstruierte einen besonderen obligationenrechtlichen Ver-pfändungsvertrag (§ 681682) und ein Legalschuldverhältnis zwischen Pfand-gläubiger und Eigentümer (§ 1156 ff.).

61 B.G.B. § 1215. Ist ihm nur mittelbarer Besitz oder nur Mitbesitz ein"geräumt, so liegt ihm nur Überwachung der Verwahrung oder nur Mitverwahrungob. Eine Verpflichtung zur wirtschaftlichen Erhaltung, wie der Niefsbraucher,hat er nicht; daher auch keine Lastentragungspflicht, keine Versicherungspflichtusw. Vgl. Seuff. XL1I1 Nr. 8 u. 236.