982 Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
recht au mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forde-rung 56 .
VII. Recht auf Besitz. Der Pfandgläubiger hat ein Rechtauf den behufs Begründung des Pfandrechts erworbenen Besitz.Ist er nur mittelbarer Besitzer geworden, so steht ihm der nächsteAnspruch auf den unmittelbaren Besitz nach Erledigung des ver-mittelnden Besitzes zu. Hat er nur Mitbesitz, so kann er beiEintritt der Verkaufsberechtigung die Einräumung des Allein-besitzes zum Zwecke des Verkaufes fordern, mufs sich aber aufVerlangen des Verpfänders mit der Ablieferung an einen gemein-schaftlichen Verwahrer begnügen, der das Pfand zum Verkaufbereitzustellen hat 56 . Ein ohne Besitzerwerb entstandenes gesetz-liches Pfandrecht gewährt spätestens bei Eintritt der Verkaufs-berechtigung einen Anspruch auf Besitz 67 . Das Besitzrecht desim Range vorgehenden Pfandgläubigers geht dem Besitzrecht desNachberechtigten vor 58 .
Ein Nutzungsrecht hat der Pfaudgläubiger nicht. Dasrechtsgeschäftliche Pfandrecht kann aber als Nutzungspfandreclitbestellt werden. Ist eine von Natur fruchttragende Sache (z. B.Milchvieh) dem Pfandgläubiger zum Alleinbesitz übergeben, so ist
Eigentum enverben. Für das gemeine Recht nimmt die herrschende MeinungHaftung der Früchte nur an, wenn sie mit der Trennung in das Eigentumdes Verpfänders gelangen; Dernburg 1 438 ff., Windscheid § 226 a Anm. 10bis 11. Gegen diese Beschränkung erklärt sich Göppert, Die organ. Erzeugn.S. 379. Andere lassen die Früchte überhaupt nur haften, wenn sie besondersmitverpfändet sind; so Puchta, Fand. S. 306, Ost. Gb. § 457, Derne liusS. 180 ff. — Die bürgerlichen Früchte (z. B. Miets- und Pachtzins) haften nicht;De melius S. 187 ff. Ebensowenig die Versicherungsforderung; Derne liusS. 217 ff. Dagegen tritt die Entschädigung für Enteignung oder sonstigenöffentlichen Eingriff in die Pfandhaftung ein; E.G. Art. 52.
56 B.G.B. § 1222; Rspr. d. O.L.G. V 157.
56 B.G.B. § 1231. Unrichtig nehmen Manche, wie Kuhlenbeck Bern. 1u. früher Kober (anders 2. Aufl. Bern. 1 a), an, die Vorschrift beziehe sichauch auf den Fall des mittelbaren Alleinbesitzes (§ 1205 Abs. 2). Dann richtetsich vielmehr die Herausgabepflicht des unmittelbaren Besitzers lediglich nachdem Rechtsverhältnis, auf Grund dessen erbesitzt. Vgl. Biermann zu § 1231,Meikel, Recht 1903 S. 197 ff.
67 Gemäfs § 1257 ist § 1231 entsprechend anzuwenden; Kipp S. 1060.Der Vermieter, Verpächter oder Gastwirt erlangt schon vorher ein liecht aufden Besitz, wenn eine Sache ungehörig entfernt ist und der Schuldner auszieht;oben Anm. 32.
68 Er kann daher stets die Herausgabe fordern, während er dem nach-stehenden Pfandgläubiger die Sache nicht einmal zum Zweck des Verkaufsherauszugeben braucht; B.G.B. § 1232.