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2 (1905) Sachenrecht
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§ 170. Das Faustpfandrecht an beweglichen Sachen.

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V. Umfang der H a f t u n g. Das Pfand haftet für dieForderung in ihrem jeweiligen Bestände mit Einschlufs der Neben-forderungen (insbesondere auf Zinsen oder Vertragsstrafen), sowiefür die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen,für die ihm zu ersetzenden Iiündigungs- und Prozefskosten undfür die Kosten des Pfandverkaufs 80 . Nur kann, wenn der Eigen-tümer nicht zugleich der Schuldner ist, die Haftung nicht nach-träglich durch Rechtsgeschäft des Schuldners erweitert werden 51 .Gegen die dinglichen Ansprüche aus dem Pfandrecht greifen allegegen die Forderung begründeten Einreden durch 52 . Besteht dasPfandrecht für eine fremde Schuld, so ist ein Verzicht desSchuldners auf die Einrede dem Pfandverhafteten unschädlich 53 .

VI. Gegenstand der Haftung. Die Haftung er-greift die belastete Sache in allen ihren Bestandteilen und er-streckt sich auch auf die durch Trennung vom Pfände in selb-ständige Sachen verwandelten Erzeugnisse 54 . Besteht das Pfand-

Wirkung , versagt also gegenüber einem jüngeren rechtsgeschäftlichen odergesetzlichen Pfandrecht; Denkschr. zum neuen II.G.B. S. 312 ff., Co sack,H.K. §30 Z. 2, Dernburg, B.R. III § 283 Z. 4. A. M. auf Grund behaupteterDinglichkeit des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts Staub zu H.G.B,§ 369 Anm. 3138, § 443 Anm. 10.

50 B.G.B. § 1210 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2. Ebenso nach bisherigem Recht;Dernburg, Pfandr. § 76, Preufs. P.R. I § 355, Sachs. Gb. § 473, Württ. Pf.G.Art, 255, Hess. Art. 183, 186, Weim. § 91, Oldenb. Art. 30, Braunschw. § 17,Code civ. Art. 2082. Der Umfang der Haftung kann vertragsmäfsig andersbestimmt werden. Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters und Ver-pächters begründet keine Haftung für künftige Entschädigungsforderungenund für den Miets- oder Pachtzins für eine spätere Zeit als das laufende unddas folgende Miets- oder Pachtjahr; B.G.B. § 559 S. 2.

51 B.G.B. § 1210 Abs. 1 S. 2. Auch einem nachstehenden dinglichenRecht kann eine rechtsgeschäftliche Erweiterung der Forderung nicht schaden;Kipp S. 1017.

62 B.G.B. § 1211 Abs. 1. Ausgeschlossen ist jedoch die Berufung aufbeschränkte Erbenhaftung und (von Zinsrückständen abgesehen) nach § 223die Einrede der Verjährung. Dafs die Einreden gegen die Forderung, diedas B.G.B. demVerpfänder zuschreibt, auch dem Eigentümer, der nichtVerpfänder ist, ja jedem Besitzer gegen die Pfändklage zustehen und auchgegen die Klage aus § 1007 durchgreifen, zeigt Kipp S. 10141015; vgl. auchPlanck zu § 1211 Bern. 1 a.

63 B.G.B. § 1211 Abs. 2. Auch einem Nachberechtigten kann der Ver-zicht nicht schaden; Kip p S. 1014.

64 B.G.B. § 1212. Die Früchte werden von dem Pfandrecht auch dannergriffen, wenn sie mit der Trennung in das Eigentum eines Anderen als desEigentümers der Hauptsache fallen, er müfste denn auf Grund des § 936 oderkraft eines dem Pfandrecht vorgehenden dinglichen Nutzungsrechts pfandfreies