§ 170. Das Faustpfandrecht an beweglichen Sachen.
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V. Umfang der H a f t u n g. Das Pfand haftet für dieForderung in ihrem jeweiligen Bestände mit Einschlufs der Neben-forderungen (insbesondere auf Zinsen oder Vertragsstrafen), sowiefür die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen,für die ihm zu ersetzenden Iiündigungs- und Prozefskosten undfür die Kosten des Pfandverkaufs 80 . Nur kann, wenn der Eigen-tümer nicht zugleich der Schuldner ist, die Haftung nicht nach-träglich durch Rechtsgeschäft des Schuldners erweitert werden 51 .Gegen die dinglichen Ansprüche aus dem Pfandrecht greifen allegegen die Forderung begründeten Einreden durch 52 . Besteht dasPfandrecht für eine fremde Schuld, so ist ein Verzicht desSchuldners auf die Einrede dem Pfandverhafteten unschädlich 53 .
VI. Gegenstand der Haftung. Die Haftung er-greift die belastete Sache in allen ihren Bestandteilen und er-streckt sich auch auf die durch Trennung vom Pfände in selb-ständige Sachen verwandelten Erzeugnisse 54 . Besteht das Pfand-
Wirkung , versagt also gegenüber einem jüngeren rechtsgeschäftlichen odergesetzlichen Pfandrecht; Denkschr. zum neuen II.G.B. S. 312 ff., Co sack,H.K. §30 Z. 2, Dernburg, B.R. III § 283 Z. 4. A. M. auf Grund behaupteterDinglichkeit des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts Staub zu H.G.B,§ 369 Anm. 31—38, § 443 Anm. 10.
50 B.G.B. § 1210 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2. Ebenso nach bisherigem Recht;Dernburg, Pfandr. § 76, Preufs. P.R. I § 355, Sachs. Gb. § 473, Württ. Pf.G.Art, 255, Hess. Art. 183, 186, Weim. § 91, Oldenb. Art. 30, Braunschw. § 17,Code civ. Art. 2082. — Der Umfang der Haftung kann vertragsmäfsig andersbestimmt werden. — Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters und Ver-pächters begründet keine Haftung für künftige Entschädigungsforderungenund für den Miets- oder Pachtzins für eine spätere Zeit als das laufende unddas folgende Miets- oder Pachtjahr; B.G.B. § 559 S. 2.
51 B.G.B. § 1210 Abs. 1 S. 2. Auch einem nachstehenden dinglichenRecht kann eine rechtsgeschäftliche Erweiterung der Forderung nicht schaden;Kipp S. 1017.
62 B.G.B. § 1211 Abs. 1. Ausgeschlossen ist jedoch die Berufung aufbeschränkte Erbenhaftung und (von Zinsrückständen abgesehen) nach § 223die Einrede der Verjährung. — Dafs die Einreden gegen die Forderung, diedas B.G.B. dem „Verpfänder“ zuschreibt, auch dem Eigentümer, der nichtVerpfänder ist, ja jedem Besitzer gegen die Pfändklage zustehen und auchgegen die Klage aus § 1007 durchgreifen, zeigt Kipp S. 1014—1015; vgl. auchPlanck zu § 1211 Bern. 1 a.
63 B.G.B. § 1211 Abs. 2. Auch einem Nachberechtigten kann der Ver-zicht nicht schaden; Kip p S. 1014.
64 B.G.B. § 1212. Die Früchte werden von dem Pfandrecht auch dannergriffen, wenn sie mit der Trennung in das Eigentum eines Anderen als desEigentümers der Hauptsache fallen, er müfste denn auf Grund des § 936 oderkraft eines dem Pfandrecht vorgehenden dinglichen Nutzungsrechts pfandfreies