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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

soweit ein dem Erwerber beim Erwerbe unbekanntes älteres Pfand-recht nach der RegelHand wahre Hand zurückgedrängt wird 43 .Ferner erstreckt sich der Vorzug des gesetzlichen Pfandrechts desVermieters vor einem jüngeren Pfändungspfandrecht in Ansehungdes rückständigen Mietszinses nur auf das letzte Jahr vor derPfändung 46 . Sodann gilt unter den gesetzlichen Pfandrechten desHandelsrechts eine besondere abweichende Rangordnung 47 . Endlichgibt es einzelne Privilegien auf bevorzugte Befriedigung aus einerSache vor allen Pfandgläubigern 48 . Einem Zurückbehaltungsrechtebraucht auch das jüngere Pfandrecht nur insoweit zu weichen, alsdas Zurückbehaltungsrecht durch besondere Vorschrift dem Pfand-recht gleichgestellt ist 49 .

der Zeit der Pfändung; unter mehreren Pfändungspfandrechten geht das älterevor; C.Pr.O. § 804.

46 Oben S. 976 Anm. 26 u. S. 977 Anm. 30. Das gesetzliche Pfandrecht desVermieters vermag ältere Pfandrechte nicht zuriickzudrängen; B.G.B. § 1208ist hier so gut unanwendbar, wie § 1207. Unrichtig May ring zu § 569 Bern. II.

46 B.G.B. § 563; entsprechend anzuwenden auf das Pfandrecht des Ver-pächters (§ 581) mit Ausnahme des Falles der Verpachtung eines landwirt-schaftlichen Grundstücks (§ 590) und auf das Pfandrecht des Gastwirts (§ 704).In gleichem Umfange versagen diese Pfandrechte im Konkurse, in dem überdiesdas Pfandrecht in Ansehung des infolge der Kündigung des Konkursverwaltersentstandenen Entschädigungsanspruches nicht geltend gemacht werden kann;K.O. § 49 Z. 2.

47 H.G.B. § 443. Die durch Versendung oder Beförderung des Gutesentstandenen Pfandrechte gehen den sonstigen Pfandrechten des Kommissionärsund des Lagerhalters und denen des Spediteurs und des Frachtführers fürVorschüsse vor; in der ersten Klasse geht das jüngere Pfandrecht dem älterenvor, während in der zweiten Klasse der Altersvorzug gewahrt bleibt. DazuH.G.B. § 777 über die Rangordnung der auf den Gütern haftenden Pfandrechtewegen Fracht, Bodmereigeldeiy Havereibeiträge und Bergungs- und Hilfskosten.Ferner B.Sch.G. § 116.

48 Im Konkurse geht das den staatlichen und kommunalen Verbändenwegen öffentlicher Abgaben zustehende Recht abgesonderter Befriedigung ausden zurückgehaltenen oder in Beschlag genommenen zoll- und steuerpflichtigenSachen jedem rechtsgeschäftlichen, gesetzlichen oder Pfändungspfandrechtvor; K.O. § 49 Abs. 1 Z. 1 u. Abs. 2. Hinsichtlich der zollpflichtigen Sachengilt das gleiche Vorzugsrecht allgemein; Vereinszollges. v. 1. Juli 1869§ 14 u. 100.

49 Im Konkurse stehen das Zurückbehaltungsrecht aus Verwendung biszur Höhe des noch vorhandenen Vorteils und das kaufmännische Zurück-behaltungsrecht den Pfandrechten gleich; K.O. § 49 Z. 3 u. 4. Diese Zurück-behaltüngsrechte behaupten sich auch gegenüber einem jüngeren Pfändungs-pfandrechte; C.Pr.O. § 804 Abs. 2. Dagegen hat im übrigen auch das kauf-männische Zurückbehaltungsrecht Dritten gegenüber nur obligationenrechtliche