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2 (1905) Sachenrecht
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§ 170. Das Faustpfandrecht an beweglichen Sachen.

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in anderer Weise für Dritte kenntlich gemacht wird 38 . DasPfändungspfandrecht ist also ein Faustpfandrecht, bei dem derPfandbesitz des Gläubigers durch einen unmittelbaren oder mittel-baren amtlichen Pfandverwaltungsbesitz vermittelt wird 39 . Fürdas Verhältnis dieses Pfandrechts zum Eigentum sind lediglich dieVorschriften des Prozefsrechts mafsgebend 40 . Im Verhältnis zuanderen Gläubigern aber gewährt das Pfändungspfandrecht demGläubiger dieselben Rechte, wie ein durch Vertrag erworbenesFaustpfandrecht 41 .

Das durch Besitznahme im Wege der Privatpfändungbegründete Pfandrecht richtet sich ausschliefslich nach Landes-recht 42 .

IV. Mehrheit von Pfandrechten. Unter mehrerenPfandrechten an derselben Sache, wie sie trotz Durchführung desFaustpfandrechtssystems bestehen können 43 , gilt grundsätzlich derVorzug des Alters 44 . Doch geht das jüngere Pfandrecht vor, in-

38 C.lr.O. § 808809; R.Ger. XXXVII Nr. 90. Hier gibt es also Fälleeines Besitzerwerbes durch blofse Anbringung von Zeichen. Nach jetzigemRecht sind andere Sachen als Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten stets imGewahrsam des Schuldners zu belassen, wenn nicht dadurch die Befriedigungdes Gläubigers gefährdet wird. Ebenso im Gewahrsam eines Dritten oder desGläubigers.

39 Hat der Beamte die Sache in Gewahrsam, so besteht über seinemunmittelbaren Verwaltungsbesitz mittelbarer Pfandbesitz, den er nicht einseitigwieder aufheben darf (R.Ger. XVIII 392), und mittelbarer Eigenbesitz. Bleibtdie Sache im Gewahrsam des Schuldners, so ist dieser nicht blofs Eigenbesitzer,sondern zugleich Besitzmittler für den Pfandbesitz, den der Beamte für denGläubiger vermittelt. Behält der Gläubiger etwa als Mieter die Sache inGewahrsam, so ist zwischen seinen unmittelbaren Mietsbesitz und den mittel-baren Eigenbesitz des Schuldners ein mittelbarer Pfandbesitz eingeschoben,der für den Gläubiger amtlich vermittelt wird.

40 Die Vorschriften des B.G.B. sind also unanwendbar. Über die Un-anwendbarkeit des SatzesHand wahre Hand vgl. oben § 134 S. 567 Anm. 76.

41 C.lr.O. § 804 Abs. 2.

43 Oben Bd. I 350 Anm. 84.

43 Insbesondere, weil mittelbarer Besitz genügt (z. B. bei Verpfändungder bei einer Bank hinterlegten und ihr bereits verpfändeten Wertpapiere),weil auch Mitbesitz ausreicht, weil endlich das Pfandrecht nicht durch jedenBesitzverlust beendigt wird.

44 Bei dem rechtsgeschäftlichen Pfandrecht entscheidet die Zeit derBestellung, mag auch die Forderung erst später entstanden sein; B.G.B. § 1209,oben Anm. 11. Ebenso richtet sich das Alter der gesetzlichen Pfandrechteauch wegen jüngerer Forderungen nach der Zeit des Eintritts der Pfandrechts-voraussetzungen. Das Alter des Pfändungspfandrechts bestimmt sich nach

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