978
Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
unanwendbar 88 . Gesetzliche Pfandrechte, die weder Besitz nochbesitzähnliche Macht voraussetzen, begegnen nur im Seerecht undim Binnenschiffahrtsrecht 84 .
Auf die gesetzlicheu Pfandrechte finden die Vorschriften überdas rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht entsprechende An-wendung 85 . Doch sind selbstverständlich, soweit kein Faustpfand-recht vorliegt, alle den Pfandbesitz betreffenden oder voraussetzen-den Vorschriften unanwendbar 86 .
3. Durch Pfändung entsteht ein Pfandrecht mittels ein-seitiger Besitznahme.
Die Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung er-folgt dadurch, dafs der Gerichtsvollzieher eine Sache des Schuldners,die sich im Gewahrsam des Schuldners, eines zur Herausgabebereiten Dritten oder des Gläubigers befindet, in Besitz nimmt 37 -Die obrigkeitliche Besitznahme wird aber nicht blofs durch Weg-nahme vollzogen, sondern kommt auch dadurch zustande, dafs diePfändung einer im Gewahrsam des Schuldners, eines Dritten oderdes Gläubigers belassenen Sache mittels Anlegung von Siegeln oder
er sich durch Selbsthilfe oder nach der Entfernung fdurch Gerichtshilfe ver-schaffen kann (§ 561).
38 Vgl. Motive II 405, Prot. II 204; Planck zu § 559 Bern. 2 c, Oert-mann Bern. 2 a, M a yring Bern. IV 2 d; En de mann II § 169 Z. 6 e, Cosack§ 242 III 3. Dies folgt freilich weder schon aus den Worten „Sachen desMieters“ noch aus dem Mangel eines Verpfändungsaktes, wohl aber daraus,dafs kein Besitzerwerb stattfindet. Späterer Besitzerwerb nach § 561 kanndaran nichts ändern, weil er nur Ausfluß, nicht Begriindungsmittel des Pfand-rechts ist.
34 Hierher gehören nicht nur die gesetzlichen Pfandrechte an Schiff undZubehör (H.G.B. § 755 ff., B.Sch.G. § 102 ff.), sondern auch das Pfandrechtwegen der Forderungen auf Havereivergütung an den beitragspflichtigen Gütern(H.G.B. § 725, B.Sch.G. § 89) und das Pfandrecht wegen der Forderungen ausBergung und Hilfsleistung an geborgenen und geretteten Gegenständen, wennauch das letztere an geborgenen Gütern mit einem Zurückbehaltungsrechtverbunden ist (H.G.B. § 751, B.Sch.G. § 97).
36 B.G.B. § 1257. Sonderbestimmungen gehen natürlich vor.
36 Sie werden aber anwendbar, sobald das Pfandrecht in ein Faustpfand-recht übergeht, wie das des Vermieters durch Besitzerwerb nach § 561Planck zu § 561 Bern. 3, Oertmann Bern. 2, Mayring Bern. 2b.
37 C.Pr.O. § 808—809. Kur zur Ansclilufspfändung genügt eine proto-kollarische Erklärung; § 826. — Gleiche Grundsätze gelten für die Arrest-pfändung; § 930. — Nach Landesrecht finden die Vorschriften der C.Pr.O.auch entsprechende Anwendung auf sonstige obrigkeitliche Pfändung, ins-besondere im Verwaltungszwangsverfahren; vgl. z. B. Preufs. A.G. z. C.Pr.O.§ 5 u. V. v. 15. Nov. 1899 § 22 ff. u. § 53 (Besitznahme durch den Vollziehungs-beamten).