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2 (1905) Sachenrecht
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§ 170. Das Faustpfandrecht an beweglichen Sachen.

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Pfandrechts eignet 29 . Andererseits hat der gutgläubige Erwerbdes Besitzes vom Nichtberechtigten hier gleiche Wirkungen, wiebei der rechtsgeschäftlichen Verpfändung 30 .

Andere gesetzliche Pfandrechte entstehen ohne Besitz-erwerb. Unter ihnen fordern die dem bürgerlichen Recht an-gehörigen Pfandrechte des Vermieters, des Verpächters und desGastwirts wenigstens eine besitzähnliche Macht über die belastetenSachen, da diese zur Zeit des Eintritts der Belastung sich aufeinem Grundstücke befinden müssen, über das oder über dessen inFrage stehenden räumlichen Teil der Gläubiger als mittelbarerBesitzer herrscht 81 . Ein Pfandbesitz aber wird dadurch nichtbegründet 82 . Darum ist auch der SatzHand wahre Hand hier

29 Somit genügt mittelbarer Besitz, jedoch nur, wenn der Besitzmittlernicht der Schuldner selbst ist. Wenn in H.G.B. § 397, 410, 421 u. 440 Abs. 2hervorgehoben wird, dafs der Berechtigte insbesondere Pfandbesitz hat, so langeer mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügenkann, so liegt darin nur der Hinweis auf einen wichtigen Fall des mittelbarenBesitzes.

30 Dies gilt zweifellos für die gesetzlichen Pfandrechte des Handelsrechts,die durch H.G.B. § 366 Abs. 3 zugleich in Ansehung der handelsrechtlichenErweiterung des Schutzes des guten Glaubens dem vertragsmäfsigen Pfand-rechte gleichgestellt sind; Staub S. 1184 ff., Düringer u. Hachenburg II475 ff Es gilt aber, wie dies nach der Fassung des § 366 Abs. 2 vorausgesetztwird, auch für die gesetzlichen Pfandrechte des B.G.B. Vgl. Staub S. 1204,Düringer u. Hachenburg S. 474, Endemann § 136 Anm. 19, Kipp b.Windscheid S. 1043. A. M. Buhl S. 127, Wendt, Arch. f. c. Pr. LXXXIX31 ff, Biermann zu § 1257 Bern. 2, Kober Bern. II 1 (anders 1. Auff),Planck Bern. 3a. Ihr Widerspruch ist jedoch nur für solche gesetzlichePfandrechte begründet, die ohne Besitzerwerb entstehen, bei denen daher dieVoraussetzungen für die Anwendung des SatzesHand wahre Hand fehlen;vgl. unten Anm. 33.

81 Das Pfandrecht des Vermieters eines Grundstücks (§ 559) oder einesRaumes (§ 580) und das des Gastwirtes (§ 704) ergreift nureingebrachteSachen des Mieters oder Gastes, das des Verpächters eines Grundstücks (§ 585)eingebrachte Sachen des Pächters und aufserdem die Früchte, die sich imAugenblicke der Trennung, in dem das Pfandrecht entsteht, stets auf dem Grund-stück befinden. Diese Pfandrechte sind römischen Ursprungs. Sie haben aberauch eine deutschrechtliche Grundlage in dem ehemaligen Pfändungsrechtedes Verpächters und Vermieters an der in der Were des Grundstücks befind-lichen Fahrnis; oben Bd. I 340.

32 Auch nicht irgend ein mittelbarer Besitz. Doch hat der Pfandgläubigerein Recht darauf, dafs die Sachen nicht ordnungswidrig vom Grundstück ent-fernt werden (§ 560), und erlangt bei Verletzung dieses Rechts, falls zugleichder Schuldner das Grundstück verläfst, einen Anspruch auf den Besitz, denBinding, Handbuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II. 62