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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Recht des Dritten zurück 26 . Der Unterschied besteht nur in derWirkung, indem hier die beeinträchtigten Rechte nicht erlöschen,sondern das Eigentum nur beschränkt und sonstiges Recht an derSache nur im Range geschwächt wird.
2. Kraft Gesetzes entsteht ein Pfandrecht, wenn die inden einzelnen Fällen ungleich geregelten Voraussetzungen erfülltsind, unter denen auf Grund besonderer Vorschriften die Pfand-haftung bestimmter Sachen für bestimmte Forderungen eintritt.
Zu diesen Voraussetzungen gehört bei den meisten gesetzlichenPfandrechten der Besitzerwerb des Gläubigers. Unter dengesetzlichen Pfandrechten des bürgerlichen Rechtes fordern dasdes Werkmeisters und das des Pächters, dafs die belasteten Sachenin den Besitz des Gläubigers gelangt sind 27 . Von den gesetzlichenPfandrechten des Handelsrechtes sind die des Kommissionärs, desSpediteurs, des Lagerhalters, des Frachtführers und des Verfrachtersdurch Besitzerwerb bedingt 28 . Der Besitz mufs in allen diesenFällen so beschaffen sein, dafs er sich zur Begründung eines Faust-
26 B.G.B. § 1208. Der Schutz des redlichen Erwerbes versagt auch hier,wenn die Sache abhanden gekommen war (§ 935), wenn die Verpfändung durchEinigung mit dem schon besitzenden Gläubiger erfolgt ist und der Besitznicht vom Verpfänder herrührt (§ 932 Abs. 1 S. 2) und wenn im Falle derVerpfändung durch Übertragung des mittelbaren Besitzes das Recht dem Besitz-mittler zusteht (§ 936 Abs. 3).
27 Das Pfandrecht des Werkmeisters besteht nach B.G.B. § 647 für dessenForderungen aus dem Werkverträge an den von ihm hergestellten oder aus-gebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellungoder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind. DerPächter eines Grundstücks hat nach § 590 für Forderungen gegen den Ver-pächter in Bezug auf ein mitverpachtetes Inventar ein Pfandrecht an den inseinen Besitz gelangten Inventarstücken. — Bei dem gesetzlichen Pfandrecht,das § 233 an Geld und Wertpapieren, die behufs Sicherheitsleistung hinterlegtsind, durch die Hinterlegung entstehen läfst, erlangt der Berechtigte gleich-zeitig mittelbaren Besitz.
28 Der Kommissionär hat am Kommissionsgut, der Spediteur am Speditions-gut, der Lagerhalter am Lagergut das Pfandrecht nur, sofern er das Gut imBesitz hat; H.G.B. § 397, 410, 421. Das Pfandrecht des Frachtführers amFrachtgut kann zwar den Besitz drei Tage lang überdauern, aber nicht ohneBesitz entstehen; H.G.B. § 440, B.Sch.G. § 26. Ebenso setzt das Pfandrechtdes Verfrachters am Frachtgut, obschon es noch 30 Tage nach der Ablieferungbestehen kann, Besitzerwerb zur Entstehung voraus; H.G.B. § 623. Die Pfand-rechte des Verfrachters und des Schiffseigners am Reisegut bestehen nur, so-lange das Gut zurückbehalten oder hinterlegt ist; H.G.B. § 674, B.Sch.G.§ 77 Abs. 2.