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2 (1905) Sachenrecht
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§ 170. Das Faustpfandrecht an beweglichen Sachen.

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Andererseits wird hier die Übergabe durch Einräumung einesMitbesitzes ersetzt, falls dieser als gebundener Mitbesitz ein-gerichtet wird und somit eine Verfügung über die Sache ohneMitwirkung des Gläubigers unmöglich macht. Demgemäfs genügtzur Bestellung des Pfandrechts die Begründung eines Mitbesitzes,bei dem sich die Sache unter dem Mitversclilusse des Gläubigersbefindet 22 . Ebenso aber reicht mittelbarer Mitbesitz aus, wenndie Herausgabe der Sache seitens des Besitzmittlers nur an denEigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann 28 .

Die dem Satze Hand wahre Hand entstammenden Regelnkommen dem gutgläubigen Pfandnehmer in gleichem Umfange, wiedem gutgläubigen Eigentumsempfänger, zugute 24 . Wo daher dieEigentumsübertragung durch den Nichteigentümer Eigentum ver-schafft, verschafft die Pfandbestellimg durch den NichteigentümerPfandrecht 2B . Und wo der Eigentumserwerb das Recht einesDritten an der Sache zerstört , drängt der Pfandrechtserwerb das

die Anzeige an (len mittelbaren Unterbesitzer erforderlich und ausreichend.Sonstige Anspruchsabtretung wirkt erst pfandbegründend, wenn sie durchBesitzerlangung zur Übergabe ergänzt ist. So z. B. auch bei der Verpfändungeiner Gesamtsache hinsichtlich der im unmittelbaren Besitz Anderer befind-lichen Einzelsachen (z. B. der aus einer Bibliothek ausgeliehenen Bücher).

22 B.G.B. § 1206; oben § 114 S. 222. Der Mitverschlufs setzt voraus,dafs die Mitbesitzer nur gemeinschaftlich öffnen können. Kann Jeder mitseinem Schlüssel allein öffnen, so entsteht kein Pfandrecht. B.Ger. XXXVIINr. 9; anders (für das gemeine R.) R.Ger. b. Seuff. L Nr. 8. Näheres b.Wolff, Jahrb. f. D. XLIV 198 ff. Die Übergabe des Schlüssels genügt zurEinräumung des Mitbesitzes, wenn auch der Behälter in der Behausung desEigentümers bleibt; a. M. Biermann zu § 1206 Bern. 1 a. Natürlich reichtauch Mitverschlufs eines Besitzmittlers des Gläubigers aus; nur mufs dieserauch tatsächlich eine selbständige Gewalt ausüben, w r as z. B. nicht der Fallist, wenn die Ehefrau des Verpfänders als Treuhänderin des Gläubigers Mit-besitzerin sein soll, Rspr. d. O.L.G. V 323.

28 B.G.B. § 1206, oben S. 222 Anm. 55. So namentlich im Falle einergesperrten Hinterlegung. Natürlich kann aucdi mittelbarer Alleinbesitz imWege des § 1205 Abs. 2 in derartigen mittelbaren Mitbesitz zu gesamter Handverwandelt werden.

24 Dies entspricht dem älteren deutschen Recht. Die in späteren Gesetzengemachten Unterscheidungen zwischen Übereignung und Verpfändung sind mitAusnahme der Leihhausprivilegien weggefallen.

26 B.G.B. § 1207. Bei der Übergabe ist § 932 Abs. 1 S. 1, bei der Ver-pfändung einer schon im Besitz des Gläubigers befindlichen Sache § 932 Abs. 1S. 2, bei der Besitzabtretung § 934 anwendbar. An abhanden gekommenenSachen, aufser Geld und Inhaberpapieren, entsteht gemäfs § 935 kein Pfand-recht. Auch II.G.B. § 366 und § 367 gelten für die Verpfändung.