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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
974
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

(z. B. einen Verwahrer oder Pfandhalter), durch den der Gläubiger,mittelbaren Pfandbesitz erlangt u . Auch hier ferner kann dieÜbergabe durch Aushändigung des Schlüssels erfolgen 15 odermittels eines Warenpapiers vollzogen werden 16 , während einesymbolische Tradition auch hier nicht anerkannt ist 17 .

Dagegen gelten hinsichtlich des Ersatzes der Übergabeandere Regeln, als bei der Eigentumsübertraguug.

Einerseits reicht hier ein Besitz vertrag zum Ersatz derÜbergabe nur aus, wenn er einen offensichtlichen Pfandbesitz her-stellt, der die Sache dem unmittelbaren Herrschaftsbereich desVerpfänders entzieht. Darum genügt zwar statt der leiblichenÜbergabe eine gehörige Besitzzuweisung 18 und ebenso die Einigung,dafs bereits vorhandener Besitz des Gläubigers als Pfandbesitzgelten soll 19 . Allein eine Besitzauftragung, bei der der Verpfänderoder ein ihm unmittelbar unterstellter Besitzmittler im unmittel-baren Besitz bleibt, begründet kein Pfandrecht 20 . Ebensowenigreicht blofse Anspruchsabtretung aus; vielmehr vermag sie nurdann die Übergabe zu vertreten, wenn sie dem Gläubiger mittel-baren Besitz verschafft und überdies der mittelbare Eigenbesitzerdem Besitzmittler durch eine Verpfändungsanzeige kundmacht, dafsder Gläubiger als Pfandbesitzer dazwischengetreten ist 21 .

14 Vgl. oben § 133 III S. 547 ff. und liier Anm. 9.

16 Oben § 115 S. 233; R.Ger. XL Nr. 58; Rspr. d. O.L.G. II 334.

16 Oben § 115 S. 233, § 133 S. 547 Anm. 11. Hier zeigt sich deutlich, dafsdarin echte Übergabe, nicht blofs Besitzabtretung nach B.G.B. § 870 liegt.Denn sonst wäre nach § 1205 Abs. 2 Anzeige an den unmittelbaren Besitzererforderlich.

17 Anders nach Preufs. A. L.R. I, 20 § 271 ff Doch kann die An-bringung von Zeichen die ihr oben § 115 S. 234 zugeschriebene Bedeutung haben.

18 Gemäß B.G.B. § 854 Abs. 2. Es gilt das oben § 115 IV 2 a S. 235 ff.u. § 133 IV 1 S. 548 Gesagte.

19 B.G.B. § 1205 Abs. 1 S. 2; vgl. oben § 115 IV 2 b S. 236 ff. u. § 133IV 2 S. 548 ff So, wenn der Gläubiger bisher eine andere Art von Lehnbesitzhat. Ebenso aber, wenn er bisher als Eigentümer besitzt. Die Eigentums-Übertragung mit Vorbehalt des Pfandrechts mittels Besitzauftragung ist alsowirksam. Kipp S. 1034 I lc; Buhl S. 109; Düringer u. Hachen-burg, H.G.B. II 501; Biermann zu § 1205 Bern. 2 (anders 1. Aufl. Bern. 1 c).

'Unrichtig Motive III 801.

2 ° \yje n ach bisherigem Recht; oben § 169 Anm. 53 S. 966.

21 B.G.B. § 1205 Abs. 2. Hier wird Anzeige an denBesitzer gefordert.Wenn aber der mittelbare Eigenbesitzer eine Sache verpfändet, die sich imunmittelbaren Besitz eines Besitzmittlers seines Besitzmittlers befindet, z. B.eine vermietete Sache, die der Mietsbesitzer hinterlegt hat, so ist offenbar