§ 170. Das Faustpfandrecht an beweglichen Sachen. 973
rung. Dagegen können Schuld und Pfandhaftung von vornhereininfolge der Verpfändung einer Sache für fremde Schuld auseinander-fallen oder nachträglich infolge eines Eigentumswechsels ohneSchuldübergang sich zweien.
III. Begründung.
1. Die rechtsgeschäftliche Bestellung des Pfand-rechts erfolgt durch dinglichen Vertrag und Übergabe der Sacheoder gehörigen Ersatz der Übergabe.
Der dingliche Vertrag fordert die Einigung des Eigen-tümers und des Gläubigers darüber, dafs dem Gläubiger das Pfand-recht zustehen soll. Im übrigen gelten für ihn gleiche Regeln,wie bei der Fahrnisübereignung 12 . Insbesondere verträgt er Be-dingung und Befristung 18 .
Die Übergabe fordert einen Realakt, durch den der Eigen-tümer unter Vorbehalt des mittelbaren Eigenbesitzes den unmittel-baren Besitz aus seinem Herrschaftsbereiche in den Herrschafts-bereich des Gläubigers hinüberschiebt. Im übrigen gelten auchfür die Übergabe gleiche Regeln, wie bei der Eigentumsübertragung.Insbesondere genügt auch hier die Übergabe an einen Besitzmittler
richtig bemerkt, das Prinzip, dafs das Pfandrecht nicht ohne Forderung ent-stehen kann, durchbrochen. Natürlich ist das Pfandrecht, so lange dieBedingung schwebt, unvollkommen, da es kein Befriedigungsrecht gewährt.Aber die Rechte und die Pflichten aus dem Pfandbesitz treten ein. Wird dasPfandrecht unbedingt, so richtet sich sein Rang nach dem Zeitpunkt derBestellung; B.G.B. § 1209. — Für das bisherige Recht ist Streit, ob dasPfandrecht für eine künftige Forderung erst mit der Forderung oder sofortentsteht; vgl. einerseits Windscheid § 225 Anm. 7, Sachs. Gb. § 471, anderer-seits Dernburg, Pfandr. I § 69, Schott, Jalirb. f. D. XV 1 ff. Der mehr-fach und besonders im Erk. des R.Ger. XIV Nr. 61 gemachte Unterschiedzwischen Fällen, in denen schon eine Gebundenheit zur Schuldbegründungbesteht (wie beim Krediteröffnungsvertrage) und in denen die Forderung nurmöglich ist, darf nicht mit Endemann § 134 Anm. 3 für das geltende Rechtverwertet werden.
12 Oben § 133 II S. 546 ff. Die Einigung ist daher formfrei und kann auchstillschweigend erfolgen. Anders nach Code civ. Art. 2074 u. Bad. L.R. Art. 2074,die bei einem Wert über 150 Frcs., und nach Württ. Pf.G. Art. 246, Ilannov.§ 41 u. Nassau. Pf.G. § 41, die allgemein neben der Übergabe die Errichtungeiner Verpfändungsurkunde fordern; beseitigt für das kaufmännische Pfand-recht durch H.G.B. Art. 309. Der dingliche Vertrag ist ferner auch hier ab-strakt, kann aber vom Kausalgeschäft abhängig gemacht werden.
13 Somit kann, während die Bedingtheit der Forderung notwendig gleicheBedingtheit des Pfandrechts nach sich zieht, für eine unbedingte Forderungein bedingtes Pfandrecht bestellt werden.