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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Hechte.

das Pfandrecht an der Hauptsache zugleich die Zubehörsachen;nur müssen wieder die Voraussetzungen für den Bestand einesFaustpfandrechts auch hinsichtlich der Zubehörsache vorliegen 8 .

2. Das Pfandrecht setzt ferner eine Forderung voraus, zuderen Sicherung es dient. Die Forderung braucht hier nicht wiebei der Hypothek auf einen bestimmten Geldbetrag zu lauten, kannvielmehr auch auf sonstige Sachleistung oder auf Dienstleistunggehen; sie mufs aber fähig sein, sich in eine Geldforderung um-zuwandeln. Dafs die Person des Gläubigers individuell bestimmtsei, ist nicht erforderlich; auch für die Forderung aus einemOrder- oder Inhaberpapier kann ein Pfandrecht bestellt werden 9 .Ohne Forderung kann das Pfandrecht weder entstehen noch fort-bestehen 10 . Doch ist die Bestellung eines Pfandrechtes nicht blofsfür eine bedingte, sondern auch für eine künftige Forderungmöglich n . Das Pfandrecht ist untrennbares Zubehör der Forde-

vorbelialtlick der Bedeutung von Besitzerwerb oder Besitzverlust an den Einzel-saclien die entsprechenden sachenrechtlichen Wirkungen hervorbringen.Vgl. Dernburg § 267 Z. 3. Dazu über das bisherige Recht Dernburg,lfandr. I § 59, lreufs. P.R. I § 356; Windscheid § 226 a Anm. 4. FernerÖst. Gb. § 302. Besonders eingehend Deine lins S. 197 fF.

8 Es ist also Pfandbesitz daran erforderlich. Im übrigen wird auch hierder sachenrechtliche Zusammenhang wirksam. Darum gilt, obschon B.G.B.§ 314 sich nur auf den obligationenrechtlichen Vertrag bezieht, auch für dasdingliche Rechtsgeschäft die Regel, dafs es das Zubehör mitumfafst. Vgl.Endemann S. 539 Anm. 11. Dazu Dernburg, Pfandr. 1 432 ff., DemeliusS. 177 ff

9 Insbesondere durch Einräumung des Besitzes an einen den jeweiligenGläubiger vertretenden Pfandhalter. En de mann § 134 Anm. 11; Bier mannzu § 1204 Bern. 4; Kober Bern. I 2 b; Planck zu § 1206 Bern. 2; Dern-burg § 266 I 5.

10 Ist die Forderung nichtig, so entsteht kein Pfandrecht; ist sie anfecht-bar, so wird mit ihrer Anfechtung auch das Pfandrecht hinfällig; erlischt sie,so erlischt auch das Pfandrecht. Klagbarkeit ist an sich nicht erforderlich;insbesondere ist nach B.G.B. § 222 Abs. 2 ein Pfandrecht für eine verjährteForderung möglich. Soweit aber durch die Versagung der Klage jeder Er-füllungszwang ausgeschlossen werden soll, wie bei einer Spielschuld oder einerSchuld aus einem Differenzgeschäft, ist auch die Pfandbestellung unwirksam.Vgl. K i p p S. 1015, Dernburg § 266 I 3, Lehmann § 117 Z. 4; Börsen-ges. § 66 Abs. 3.

11 B.G.B. § 1204 Abs. 2. Das Pfandrecht entsteht dann zunächst nurals ein bedingtes Recht. Ist die Forderung aufschiebend bedingt oder be-fristet, so ist das Pfandrecht in gleicher Weise bedingt oder befristet. Handeltes sich aber um eine blofs mögliche künftige Forderung, so besteht bereitsein durch die Entstehung der Forderung bedingtes Pfandrecht, während eineForderung überhaupt noch nicht besteht. Hier ist also, wie Kipp S. 1013