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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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971
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§ 170. Das Faustpfandrecht an beweglichen Sachen. 971

Pfändungspfandrechte und dem gesetzlichen Pfandrechte des Ver-mieters, des Verpächters und des Gastwirtes entzogen 4 , währendihre rechtsgeschäftliche Verpfändung zulässig ist. Das Pfandrechtmufs auf die Sache im Ganzen erstreckt und kann nicht auf dieFrüchte oder auf einzelne Bestandteile beschränkt werden 5 . Da-gegen ist ein Pfandrecht an dem Bruchteil einer Sache möglich 6 .Den Gegenstand des Pfandrechts können nicht nur Einzelsachen,sondern auch Sachverbände bilden. Insbesondere kann eine körper-liche Gesamtsache als solche in der Weise verpfändet werden, dafsdie neu einverleibten Stücke belastet und die ordnungsmäfsig aus-scheidenden Stücke befreit werden und das Verkaufsrecht sich nurauf das Ganze richtet; doch müssen die im Publizitätsprinzip be-gründeten Erfordernisse des Faustpfandrechts hinsichtlich jederzugehörigen Einzelsache erfüllt sein 7 . Ebenso ergreift im Zweifel

4 C.Pr.O. § 811; B.G.B. § 559 S. 3, § 585 S. 2, § 704 S. 2. Dabei bestehtder Unterschied, dafs dem Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaft-lichen Grundstücks das Wirtschaftsinventar, obschon es unpfändbar ist, unterliegt.

B Ein reines Nutzungspfand ohne Befugnis zur Befriedigung aus derSubstanz (nach Art der Revenüenhypothek) ist ausgeschlossen. Möglich istdie Verpfändung von Bestandteilen als künftigen selbständigen Sachen, ins-besondere auch von Grundstücksbestandteilen als künftigen beweglichen Sachen.Das Pfandrecht entsteht dann aber, von dem Pfändungspfandrecht an stehendenFrüchten abgesehen (C.Pr.O. § 810), erst mit der Trennung und der Erlangungdes Pfandbesitzes an der neuen Sache. Ist indessen der Besitz der Stannn-sache dem Gläubiger vorher überlassen, so wird nach Analogie des B.G.B.§ 956 anzunehmen sein, dafs das Pfandrecht unmittelbar mit der Trennungentsteht; oben § 137 S. 592 Anm. 27. Auf diesem Wege kann also auch eindinglich wirksames Verhältnis hergestellt werden, das einem Nutzungspfand-rechte an einem Grundstücke ähnelt. Vgl. Endemann § 135 Anm. 8; Dern-burg III § 267 Z. 2; Lehmann § 118 Z. 2; Leske S. 582 Anm. 1; Bier-mann zu § 1204 Bern. 2.

6 Besonders geregelt ist das Pfandrecht an einem Miteigentumsanteil;vgl. unten XIV S. 995 ff. Doch ist auch die Verpfändung eines Bruchteils durchden Alleineigentümer möglich. So auch nach bisherigem Recht, abgesehen vomSachs. Gb. § 372. Vgl. Dernburg, Pfandr. I § 55, Preufs. P.R. I 910 11'.,B.R. § 367 Z. 4; Windscheid § 226a Anm. 3 u. Kipp S. 1022 Z. 2;Demelius I 171 ff.

7 Nur durch die strenge Durchführung der Gebundenheit des Pfandrechtsan offensichtlichen Besitz, wobei jedoch die dem mittelbaren Besitz und demMitbesitz beigelegte Bedeutung erleichternd eingreift, unterscheidet sich indieser Frage das B.G.B. vom bisherigen Recht. Es ist unrichtig, dafs nachB.G.B. nur Einzelsachen als solche, wennschon unter einem Sammelnamen,verpfändbar seien, wie Endemann S. 538, Lehmann S. 341, Kober§ 1204 Bern. I 1 a, Biermann Bern. 2, Kipp S. 1022 Z. 3 meinen. Vielmehrkann sich der dingliche Vertrag auf die Gesamtsache als solche richten und