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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

§ 170. Das Faustpfandrecht an beweglichen Sachen 1 .

I. Begriff. Das Fahrnispfandrecht, das im geltendendeutschen Recht technischPfandrecht heifst, ist in seiner regel-mäfsigen Gestalt Faustpfandrecht an einer beweglichen körperlichenSache. Es ist ein begrenztes dingliches Recht, kraft dessen diebelastete Sache dem Berechtigten für eine ihm zustehende Forde-rung in der Weise haftet, dafs er die Sache zur Sicherung seinerBefriedigung in Besitz halten und zur Herbeiführung seiner Be-friedigung durch Verkauf verwerten kann.

II. Voraussetzungen. Das Faustpfandrecht setzt dasDasein eines geeigneten Gegenstandes und einer geeigneten Forde-rung voraus.

1. Gegenstand kann nur eine bewegliche Sache sein.Während bewegliche Sachen als Bestandteile eines Grundvermögensdem Grundpfandrechte unterliegen, sind nach geltendem RechtGrundstücke dem Faustpfandrechte unzugänglich. Die Sache mufsveräufserlich sein und einen Tauschwert haben 2 3 * * * * . Sie kann abervertretbar und verbrauchbar sein 8 . Gewisse Sachen sind dem

1 Vgl. die oben § 169 S. 963 Anm, 38 angef. Literatur und dazu über dasRecht des B.G.B. Buhl, Das Recht der bewegl. Sachen nach dem B.G.B.S. 105 ff., Cosack, B.R. II § 241 ff., Ende mann II § 134 ff., DernburgIII § 263 ff., II.'Lehmann, B.R. II 336 ff., Landsberg S. 790 ff., Komm,von Biermann, Planck, Kober, Meisner, Neumann u. A. zu B.G.B.§ 1204 ff.

2 So ist an Ordenszeichen, an Beweis- oder Legitimationsurkunden, über-haupt aber an Urkunden ohne das verbriefte Recht ein Pfandrecht ausge-schlossen, während ein Zurückbehaltungsrecht daran möglich ist. Vgl. R.Ger.XVI Nr. 38 (mit Angaben über die frühere schwankende Praxis), Seuff. XLIVNr. 156, Rspr. d. O.L.G. IV 334, VI 268.

3 Auch an Geld ist ein Pfandrecht möglich, bei dem nur an Stelle desVerkaufsrechts das Recht unmittelbarer Befriedigung aus der Substanz tritt.Wenn dagegen das Eigentum auf den Gläubiger übertragen wird (wie beiKautionen) und der Schuldner nur ein persönliches Recht auf Rückgewähr

einer gleichen Summe nach Erlöschen der Schuld hat, so liegt kein Pfandrechtvor. Vgl. Demelius I 224 ff. Doch nehmen Viele ein irreguläres Pfandrecht

an, das sie sehr ungleich konstruieren. So L. Pfaff, Geld als Mittel pfand-rechtlicher Sicherstellung, insbesondere das s. g. pignus irreguläre, W T ien 1868;Exner, Kritik des Pfandrechtsbegriffs S. 173 ff.; Hanauseck, Uneigent-lieher Niefsbrauch S. 165 ff.; Windscheid § 226 a Anm. 2; für das B.G.B.Dernburg III § 277, Kipp b. Windscheid S. 1021 ff. In Wahrheit erschöpft

sich das sachenrechtliche Verhältnis in der Eigentumsübertragung, während

deren Beschränkung auf den Sicherungszweck mit den Mitteln des Obligationen-

rechts erreicht wird.