§ 169. Geschichtliche Entwicklung des Fahrnispfandrechts.
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Steigerung oder die Beobachtung eines gleichwertigen Verfahrensvor 70 . Denselben Weg hat das B.G.B. eingesehlagen 71 .
Mancherlei Besonderheiten des Fahrnispfandrechts wurden fürdas Pfandleihgewerbe der öffentlichen Pfandleihanstalten undder privaten Pfandleiher ausgebildet 72 .
Völlig abweichend vom sonstigen Fahrnispfandrecht blieb aufdeutschrechtlicher Grundlage das Pfandrecht an Schiffen ge-regelt 78 . Hier sind Pfandrechte ohne Besitz anerkannt. Bei derseerechtlichen Bodmerei erhielt sich ein Pfandrecht mit reinerSachhaftung. Die gesetzlichen Pfandrechte der Schilfsgläubigerergreifen das Schilfsvermögen als Sondervermögen. Durch rechts-geschäftliche Einigung und Eintragung in das Schiffsregister kannein Schilfspfandrecht bestellt werden, bei dem statt des Besitzesder Registereintrag die Publizität erwirkt und das Fahrnisrechtmannigfach im Sinne des Liegenschaftsrechts abgewandelt wird.
Dagegen haben sich Registerpfandrechte an sonstigenF a h r n i s s t ü c k e n aus den im älteren deutschen Recht vor-handenen Ansätzen nur in der Schweiz entwickelt und bis heutebehauptet 74 . In Deutschland sind die vereinzelten Reehtsbildungendieser Art wieder verschwunden und die hier und da aufgetauchtenBestrebungen nach ihrer Erneuerung bisher erfolglos geblieben 75 .
Neben dem Pfandrecht an körperlichen Sachen hat sich einPfandrecht an unkörperlichen Gegenständen in reicherAusbildung entfaltet. Es wird, soweit nicht liegenschaftlicheGerechtigkeiten als Gegenstände des Grundpfandrechts in Fragestehen, vom B.G.B. als „Pfandrecht an Rechten“ nach dem Vorbildedes Faustpfandrechtes an Fahrnis geregelt 76 .
70 Sachs. Gb. § 480; Hannov. Pf.G. § 47, Oldenb. Art. 21, Braunschw.§ 7, Kob.-Goth. Art. 4.
11 In diesem Punkte bat also grundsätzlich das römische Recht gesiegt,das deutsche Recht kommt aber hei den Einschränkungen des Verkaufsrechtszur Geltung.
72 Vgl. unten § 170 XVI S. 997 ff.
73 Vgl. unten § 171.
74 Vgl. Huber IV 817 ff, III 448 ff Das Schweiz. O.R. Art. 210 Abs. 3behält der Kantonalgesetzgebung nur noch vor, die Verpfändung von Viehdurch hlofse Eintragung in öffentliche Bücher zu gestatten; vgl. Zürcli. Gb.§ 403—411 (früher § 874—886);, Schaffhaus. § 805—816, Zug. § 249—254. DerSchweiz. Entw. § 890—895 (Vorentw. 884—889) will die Fahrnisverschreibung,aufser an Vieh, auch wieder an Maschinen, Vorräten und Warenlagern zulassen.
76 II. Meyer a. a. 0. S. 135 ff; vgl. auch Gierke, Entw. S. 388 ff.
76 Vgl. unten § 172.