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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

des Verfallpfandes durch das Verkaufspfand zum Abschlufs 62 . Dasrömische Verbot der Verfallklausel drang auch in den Partikular-rechten durch und ist in das geltende Recht übergegangen 68 . DerPfandverkauf aber wurde meist im Sinne des deutschen Rechtesgeregelt. Im gemeinen Recht erhielt sich freilich für das Faust-pfand die römischrechtliche Befugnis des Gläubigers zu privatemVerkauf 64 . Allein in den neueren Gesetzen wurde bald hier wiebei der Hypothek der Verkauf überhaupt auf den Weg der gericht-lichen Zwangsvollstreckung verwiesen 66 , bald wenigstens eine ge-richtliche Verkaufsermächtigung gefordert 66 . Die Vereinbarung,dafs der Gläubiger ohne gerichtliches Verfahren verkaufen könne,wurde in manchen Gesetzen für unstatthaft erklärt 67 . In anderenGesetzen jedoch wurde eine derartige Vereinbarung zugelassen 68 .Auch wurde vielfach den öffentlichen Kreditanstalten und dengewerblichen Pfandleihern das Recht zum aufsergerichtlichen Ver-kauf erteilt 69 . Endlich gewährten einzelne Gesetze überhauptwieder dem Gläubiger das Recht zum Selbstverkaufe und schriebennur zum Schutz des Schuldners den Verkauf in öffentlicher Ver-

63 Bisweilen wurde bei geringwertigen Faustpfändern eine gesetzlicheVerfallwirkung festgehalten; Stobbe-Lehmann § 165 Anm. 76.Vereinzeltblieb auch statt des Verkaufes die Weiterverpfändung zur Befriedigung zu-lässig; so nach Solms. L.O. II 14 § 4 u. Frankf. Ref. II 17 § 6; Stobbe-Lehmann a. a. 0. Anm. 71.

63 Oben § 156 S. 835 Anm. 39, § 157 S. 848 Anm. 42; Schweiz. O.R.Art. 222; B.G.B. § 1229. Vgl. Goldschmidt I 914 ff.

64 Dernburg, Pfandr. II 269 ff; Glück IX 382 ff.; Goldschmidt I915 ff., 921.

66 So namentlich in Preufsen; vgl. Dernburg, Preufs. P.R. I § 358,Preufs. L.R. I, 20 § 197 ff. Ebenso nach Öst. Gb. § 461. Ferner nach Württ.Pf.G. Art. 254255 nebst Exekutionsges. Art. 32 Abs. 3; vgl. Lang § 206.Ebenso Nassau. Pf.G. § 48; Hess. Art. 188; Weimar. § 97, 100, 105106;Anhalt. § 25. Vgl. auch Zürch. Gb. § 868.

66 So im französ. R.; Code civ. Art. 2078, Code de proc. civ. Art. 945.Ebenso nach Bayr. Landr. II, 6 § 12 Nr. 3 u. A.G. z. C.Pr.O. u. K.O. Art. 24.Allgemein nach II.G.B. Art. 310 bei einem schriftlich bestellten kaufmännischenFaustpfandrecht.

87 Code civ. Art. 2078; Weimar. Pf.G. § 105; Hess. Art. 91.

68 Preufs. A. L.R. I, 20 § 2932; Bayr. L.R. a. a. O.; Württ. R. b. Lang§ 109 Anm. 16. Allgemein durch H.G.B. Art. 311 schriftliche Vereinbarungbeim kaufmännischen Faustpfands.

69 Goldschmidt I 927 Anm. 58; Stobbe-Lehmann § 165 Anm. 79;Dernburg, Preufs. P.R. I § 358 Anm. 79.