§ 169. Geschichtliche Entwicklung des Fahrnispfandrechts.
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zialität des Fahrnispfandrechtes wieder durch, so dafs dieGeneralpfandrechte verschwanden 87 .
Hinsichtlich des Inhaltes des Pfandrechts kam nach langerVerdunkelung der Gedanke der Sachhaftung wieder zur Geltung 5S .Das Fahrnispfandrecht gewann seine saehenreehtliche Kraft zurück,vermöge deren es dem Pfandgläubiger die Befugnis gewährt, sichvor anderen Gläubigern aus der Sache zu befriedigen. Allein dieehemalige Selbständigkeit der Sachhaftung wurde nicht wieder-hergestellt. Nicht nur die reine Sachhaftung, sondern auch dieprinzipale Sachhaftung mit blofs subsidiärer persönlicher Haftungfür den Ausfall verschwand. Die Pfandhaftung dient, obschon sieselbständig geltend gemacht werden kann, durchweg nur zur Ver-stärkung einer persönlichen Schuldhaftung 59 . Demgemäfs hat dasFahrnispfandrecht den streng akzessorischen Charakter des römischenPfandrechts nicht wieder abgestreift. Es ist ein unselbständigesdingliches Recht, das eine Forderung, zu deren Sicherung es dient,voraussetzt und von dieser Forderung abhängig bleibt, ohne seiner-seits auf sie einzuwirken. Auch ist es ein reines Haftungsrecht,das eine besondere dingliche Schuld nicht hervortreibt 60 .
Die Rechte und Pflichten aus dem Pfand besitze erfuhrenkeine grundsätzliche Änderung. Nur wurde dem Gläubiger durch-weg die Tragung der Gefahr abgenommen 61 .
Betreffs der Befriedigung des Gläubigers kam nach derRezeption die schon im Mittelalter weit vorgeschrittene Verdrängung
57 Die Legalkypothek des französ. Rechts ergreift die Mobilien nicht;Code civ. Art. 2122. Dagegen liefsen einzelne deutsche Gesetze noch General-hypotheken an Mobilien zu; so Oldenb. Hyp.O. v. 11. Okt. 1814 § 20, Lüb.Hyp.O. v. 22. März 1820 § 89, Hannov.G. v. 1864, vgl. v. Bar S. 19 ff.
68 Gegenüber der gemeinrechtlichen Verflüchtigung der Sachhaftungdurch Generalhypotheken und Konkursprivilegien erhielt sich ein schärfererBegriff der Sachhaftung namentlich im sächsischen Recht; vgl. v. SchwindS. 30 ff.
69 Ausnahmsweise begegnet noch reine Sachhaftung bei Leihhäusern undPfandleihern; unten § 170 S. 1000 Anm 143.
60 Cosack II § 241 nimmt auch hier neben der persönlichen Schuldeine Pfandschuld (Realobligation) an. Allein eine solche hat sich hier, wo jaauch das Vorbild der Reallast fehlte, niemals entwickelt und kommt imgeltenden Rechte nirgends zum Vorschein. Auch ist die Vorstellung, dafs demEigentümer als solchem ein Zahlensollen obliegt, hier dem Leben ebenso fremd,wie beim Grundpfandrechte geläufig.
61 Nur für Leihhäuser und Pfandleiher erhielten sich Ausnahmen; vgl.unten § 170 S. 1000 Anm. 144.