§ 169. Geschichtliche Entwicklung des Fahrnispfandrechts. 965
gebung nahezu entwertet 48 . Den Abschlufs brachte das neuebürgerliche Recht.
So haben im Fahrnispfandrecht die deutschen Rechts-gedanken an entscheidender Stelle über das römische Rechtgesiegt. In anderen Punkten hat das römische Recht sich be-hauptet. Doch ist damit vielfach nur eine Umbildung vollzogen,die das einheimische Recht schon von sich aus eingeleitet hatte.
Vollständig drang zunächst die dem deutschen Publizitäts-prinzip entstammende Regel wieder durch, nach der das Pfand-recht an beweglichen Sachen der Erscheinung in offenkundigemBesitz bedarf 49 . Die rechtsgeschäftliche Pfandsetzung wurdelediglich in Gestalt der Hingabe zu Faustpfand zugelassen 50 .Gesetzliche Pfandrechte wurden beibehalten und sogar durch Ver-dinglichung von Zurückbehaltungsrechten neu eingeführt, mehrund mehr aber auf Fälle beschränkt, in denen der Gläubiger dieSache besitzt oder doch (wie bei dem Pfandrecht des Vermietersoder Verpächters) eine besitzähnliche Macht ausübt 51 . Danebenblieb die Begründung eines Pfandrechts durch Besitznahme imWege der Pfändung anerkannt 52 . Nicht jedem Besitzerwerbe aber,
48 Infolge Versagung des Absonderungsrechts im Konkurse (E.G. zur K.O.Art. 14) und des Schutzes gegen Pfändung durch andere Gläubiger (C.Pr.O.§ 709—710).
49 Vgl. Laband a. a. 0. S. 238 ff.; Goldschmidt, Ilandb. I 882 ff.;Demelius a. a. 0. S. 155 ff.
60 Hierin stimmen die oben Anm. 44—46 angef. Gesetze überein; vgl.Goldschmidt a. a. Ü. Anm. 13, Stobbe-Lehmann § 165 Anm. 7; überdas englische Recht Goldschmidt a. a. 0. Anm. 12.
51 Nur solchen Pfandrechten, die sie einzeln aufzählte, gewährte die alteKonk.O. § 41 ein Absonderungsrecht.
52 Dafs durch richterliche Pfändung ein wirkliches Pfandrecht entstehe,wurde früher allgemein angenommen und im Preufs. A. L.R. I, 20 § 5, Ost.Gb. § 450 mit A.G.O. § 342 u. Exelc.O. § 256, Sachs. Gb. § 487 ausdrücklichbestimmt. Für das gemeine Recht wurde dies von Manchen auf Grund desrömischen Rechts bestritten; vgl. Dernburg, Pfandr. I § 53, II § 119, Wind-scheid I § 233, Rudolph, Jahrb. f. D. XIX 311 ff. Auch entzogen manchedeutsche Gesetze nach französischem Vorbilde der Pfändung die Pfandrechts-wirkung; v. Meibom, Arcli. f. c. Pr. LII 295 ff., Demelius a. a. 0. S. 34Anm. 14. Allein die deut. C.Pr.O. § 709 (jetzt § 804) bestimmte wieder aus-drücklich, dafs die Pfändung ein Pfandrecht begründe. Der von Demeliusa. a. 0. S. 31 ff. gemachte Versuch, trotzdem das Pfändungspfandrecht ausdem Gebiet des echten Pfandrechts auszuweisen, kann nicht als gelungen er-achtet werden. — Über das Pfandrecht aus eigenmächtiger Pfändung vgl.oben Bd. I 350 Anm. 84.