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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
ja auch iu anderer Hinsicht verliegenschafteten Schiffen durch 8 ?:In einzelnen Rechtsgehieteu aber wurde sie auch für sonstigeFahruisstücke und Fahrnisinhegriffe (z. B. Hausrat, Vorräte, Vieh,Warenlager) ausgebildet und da, wo der Besitz nicht leicht aufden Gläubiger übertragbar oder schwer für den Schuldner ent-behrlich war, zur Anwendung gebracht 34 . Vielfach wurde dabeidie pfandrechtliche Wirkung an das Verbleiben der Sache in demals ihr Stand- oder Lagerungsort bezeiclmeten Baume geknüpft 85 .
erfolgreich bekämpfte Ansicht wieder aufnimmt, dafs die jüngere Satzung vonHause aus und allgemein auch auf Fahrnis anwendbar gewesen sei. II. Meyeridentifiziert Haftung und Pfandrecht und verwertet daher für seine Ansichtauch Stellen, in denen nur .die Wirksamkeit der Einräumung eines Zugriffs-rechtes auf bestimmte Sachen bezeugt ist, in Wahrheit also, wie bei der Ver-mögenssatzung, nicht ein Pfandrecht ohne Besitz, sondern nur ein vertrags-mäfsig gewährtes Pfändungsrecht anerkannt wird; vgl. oben Anm. 6. Scheidetman diese Fälle aus, so erhellt gerade aus dem umfangreichen von II. Meyerverarbeiteten Quellenmaterial trotz der von ihm daraus gezogenen gegenteiligenSchlufsfolgerungen deutlich, dafs die Fahrnissatzung ohne Besitzeinräumungeinerseits nur partikuläre Rechtsbildung, andererseits Nachbildung der Liegen-schaftssatzung und deshalb an eine gewisse Verliegenschaftung ihres Gegen-standes gebunden war.
33 Am frühesten drang die pfandrechtliche Wirkung der Verbodmungvon Seeschiffen auf der Reise durch; Pauli, Lüb. Zustände III 94 ff., 169 ff.;Schrö der in Endemanns Handb. IV 1 S. 245 ff.; Goldschmidt, U.G. S. 345 ff.;Pappenheim, Z. f. d. g. H.R. »XL 378 ff.; Urk. v. 1415 b. Lörsch u.Schröder Nr. 273. Mehr und mehr kam dann auch die Verpfändung vonSchiffen im Heimatshafen unter Belassung des Besitzes beim Schuldner ,inForm der neueren Satzung (Bestellung vor Rat oder Gericht und Eintragungins Stadtbuch) auf; Hamb. Stadtr. v. 1270 I 13: erve u. scepe schal man vor demgantzen rade versetten; Lüb. R. (Hach) III, 254, Stadtbucheinträge bei Paulia. a. 0 S. 116 ff., Lörsch u. Schröder Nr. 216, Rehme S. 122 Anm. 42;Wismar. Stadirbucheinträge b. Bur meist er S. 33, Rostocker b. v. MeibomS. 412 Anm. 36, Stralsunder b. Fabricius S. 271 ff., Rigaer b. Bunge S. 270;Stobbe-Lehmann § 164 Anm. 12; II. Meyer a. a. 0. S. 23ff., 68]ffi, 72ff.—Vgl. oben § 101 Anm. 32 S. 12, § 134 Anm. 34 S. 559.
34 So namentlich in Lübeck und den Städten verwandten Rechts, inHamburg, in Frankfurt a. M. und in der Schweiz; II. Meyer S. 29 ff., 110ff.,117 ff., Huber IV 817 ff.
35 Lüb. R. (Hach) II 146, III 97; Pauli, Abh. IV 138 ff.; Planck II340 Anm. 17; Schröde-r, R.G. S. 713 Anm. 29; II. Meyer S. 31 ff., 36 ff.Das Pfandrecht erlosch mit der Entfernung, trat aber mit der Zurückbringungwieder in Kraft. Oft gelobte der Schuldner, nicht ohne Zustimmung desGläubigers zu entfernen. Ähnliches galt nach Lüb. R. (Hach) II 147, III 82auch bei der Verpfändung von Schiffen; IT. Meyer S. 33, 36ff. — II. MeyerS. 35 ff. nimmt an, die örtliche Fixierung habe nur in gleicher Weise, wievielfach auch die Spezialisierung und Inventarisierung der Pfandsachen', die