§ 169. Geschichtliche Entwicklung des Fahrnispfandrechts.
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gewöhnlich ein dreimaliges vergebliches gerichtliches Aufgebot zurEinlösung voraussetzte, wurde entweder auf Grund gerichtlicherErmächtigung durch den Gläubiger oder unmittelbar durch dasGericht vollzogen 27 . Doch war die Einräumung eines privatenVerkaufsrechts an den Gläubiger zulässig 28 . Der Gläubiger konnteund sollte womöglich, ehe er zum Verkauf schritt, versuchen, durchblofse Weiterverpfändung der Sache mit Vorbehalt des Einlösungs-rechtes für den Eigentümer zu seinem Gelde zu gelangen 29 . Warweder Verkauf noch Versatz zu erzielen, so blieb Übereignung anden Gläubiger zum Schätzungswert zulässig 30 .
2. Pfandrecht ohne Besitz. Wie die Fahrnis im Ganzen,so konnten auch einzelne Fahrnisinbegriffe oder Fahrnisstücke alsVermögensbestandteile im Wege der Vermögenssatzung für eineSchuld haftbar gemacht werden, ohne Gewere und dingliches Rechtan ihnen einzuräumen. Damit erlangte der Gläubiger ein Zugriffs-recht, aber vor erfolgter Pfändung kein Pfandrecht 81 . Zum Teiljedoch wurde eine wirkliche Verpfändung beweglicher Sachen mitVorbehalt der leiblichen Gewere möglich, indem sie wie liegendesGut behandelt und demgemäfs der jüngeren Satzung unterworfenwurden 82 . Eine derartige Fahrnissatzung drang vor allem bei den
Pauli, Lüb. Zustände III 115 Nr. 21. Gleiches galt bei dem genommenenPfände in Ansehung weiterer Verfolgung der Forderung; v. Meibom S. 134.
27 Ausdrücklich heilst es im Augsb. Stadtb. b. Meyer S. 211, auch wenndas Pfand ohne Gericht gesetzt ist, „hat auch nieman chein recht, daz erane gerihte chein phant verkauffe“; vgl. Bayr. Landr. 233 u. 234, Münch.Stadtr. 197, Lüb. R. (Hach) II 160, III 255, Hamb. Stadtr. v. 1270 I 14,Magdeb. Fr. II 2 d. 14; v. Meibom S. 338 ff., Planck II 338ff. — In gleicherWeise erfolgt der Verkauf des genommenen Pfandes. Nach dem Sachsensp.
I Art. 53 § 3 u. Art. 70 § 2 durch den Fronboten. Vielfach aber durch denGläubiger selbst auf Grund gerichtlicher Ermächtigung. Vgl. v. MeibomS. 92 ff., Planck II 252, v. Schwind a. a. 0. S. 24 ff. u. 71 ff.
28 Pauli, Abh. IV Urkb. Nr. 9, Zustände III 118 Nr. 26; Stobbe-Lehmann § 164 Anm. 29 S. 313.
29 Rechtsb. n. Dist. III 14 d. 6; Augsb. Stadtb. b. Meyer S. 210 § 5;v. Meibom S. 340; Köhler a. a. O. S. 6 ff.; Stobbe-Lehmann § 164Anm. 32. — Ebenso sollte beim genommenen Pfände zunächst der Versatzversucht werden; Sachsensp. I Art. 53 § 3, Art. 70 § 2, v. Meibom S. 91 ff.
30 Rechtsb. n. Dist. III 14 d. 1; v. Meibom S. 96; Stobbe-Lehmann§ 164 Anm. 31.
31 Es handelt sich um eine auf bestimmte Vermögensgegenstände be-schränkte Vermögenssatzung; vgl. dazu oben § 155 S. 811 Anm. 8 u. S. 824—825.
32 Vgl. bes. die oben Anm. 1 angeführte Schrift von H. Meyer, deraber die namentlich schon von v. Meibom S. 410 ff. u. Pauli, Abh. IV 13811.,Lüb. Zustände III 8 ff., verteidigte, von Stobbe, Krit. V.Schr. IX 316 ff.,
Binding, Handtuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II. 61