Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
960
Einzelbild herunterladen
 

960

Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

pfand grundsätzlich Verfallpfand; der Gläubiger erwarb statt dergeschuldeten Leistung das Eigentum an der Sache und brauchteeinen Mehrwert nicht herauszugeben, während er andererseits aufGrund des Prinzips der reinen Sachhaftung wegen eines Minder-werts kein Forderungsrecht behielt 22 . Auf Grund einer besonderenVerfallklausel konnte das Eigentum nach Ablauf der Einlösungs-frist dem Gläubiger von Rechts wegen anfallen 28 . Im übrigenerfolgte die Übereignung, nachdem der Schuldner in öffentlicherForm vergeblich zur Einlösung aufgefordert war, durch gericht-lichen Ausspruch 24 . Allmählich aber wurde das Fahrnispfand zumVerkaufspfande umgebildet, so dafs der Gläubiger auf die Be-friedigung aus dem Erlöse angewiesen war und einen Überschufsdem Eigentümer herauszugeben hatte 25 . Insbesondere wurde, woder Schuldner zugleich mit seinem übrigen Vermögen haftete, derVerkauf des Pfandes erforderlich, um dem Gläubiger den weiterenZugriff wegen des Ausfalles zu ermöglichen 26 . Der Verkauf, der

nähme beim Eintritt des Einlösungsverzuges nur ein Gebrauchs- und Nutzungs-recht, ohne dafs der Schuldner das Eiulösungsrecht verlor; erst in Ed. Liutpr.108 wurde festgesetzt, dafs nach Ablauf einer zweiten Frist das Pfand demGläubiger zu Eigentum verfalle; Brunner, R.G. II 450 u. 451.

22 Rechtsb. n. Dist. III 14 d. 3, 17 d. 15; Goslar. Stat. 67 Z. 27 ff.; obenAnm. 8. Nach Freiberg. Stadtr. c 1 § 40 behält der Gläubiger den Mehrwert,obschon er wegen des Minderwerts ein Nachforderungsrecht hat. Vgl.v. Meibom S. 333 ff., Planck II 337 ff., Stobbe-Lehmann§ 164 Anm. 3

u. 28, Puntschart S. 242 ff.

23 v. Meibom S. 332 ff., Planck II 336, Stobb e-Lehmann § 164Anm. 26. Eigentumsanfall kraft Gesetzes infolge versäumter Einlösung be-gegnet in älterer Zeit beim Pfändungspfande; Ed. Liutpr. 108 (oben Anm. 21),1. Burg. 19, 6. Nach manchen Judenprivilegien auch beim gesetzten Pfände;

v. Meibom S. 333.

24 Rechtsb. in. Dist. a. a. O.: Goslar. St. a. a. 0.; Freiberger Stadtr.a. a. 0.; v. Meibom S. 333 ff.; Planck II 337 ff.

25 Die Ersetzung der Übereignung durch den Verkauf begegnet auch beireiner Sachhaftung. So nach Hamb. Stadtr. v. 1270 I, 14, wonach der Gläubiger,während er den Mehrwert herausgeben mufs, bei Minderwert den Ausfallträgt; erst in dem Stadtr. v. 1292 C 10 u. v. 1497 H 9 ist dies zugunsten desGläubigers geändert. Lüneb. Niedergerichtsordn. b. Pufendorf, Obs. III 362mit der Textverbesserung v. Puntschart S. 252: gebricht ime aber etwasdaran, er soll es missen. Frühzeitig trat bei dem genommenen Pfände derVerkauf an Stelle der Übereignung; v. Meibom S. 92 ff.; Planck II 252.

26 Rechtsb. n. Dist. I, 15 d. 1, III, 17 d. 16 u. 19; Münchener Stadtr.Art. 109 u. 197. Die Geltendmachung der Forderung gegen den Schuldneroder den Bürgen, der zum Pfände gelobt hatte, vor Realisierung der Pfand-haftung war unzulässig; Bayr. L.R. 240, Münch. Stadtr. 109, v. Meibom S. 421 ff.,