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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 169. Geschichtliche Entwicklung des Fahrnispfandrechts. ' 959

trat, von der Ersatzpflicht entbunden 17 . Später wurde er über-haupt nur für verschuldeten Schaden verantwortlich gemacht 18 .Hieraus ergab sich, soweit reine Sachhaftung galt, eine Verteilungder Gefahr, indem bei zufälligem Untergange des Pfandes derGläubiger sein Geld, der Eigentümer aber den Mehrwert der Sacheverlor 19 . Soweit dagegen zugleich eine allgemeine Vermögens-haftung für die Schuld bestand, blieb nunmehr auch die Forderungdes Gläubigers von einem das Pfand treffenden Unfall unberührt 30 .

Für den Fall nicht rechtzeitiger Einlösung diente das Pfandzur Befriedigung des Gläubigers. Im Gegensatz zur älterenSatzung des Liegenschaftsrechts war hier die Sache mit ihrerSubstanz für die Schuld verhaftet 21 . Ursprünglich war das Fahrnis-

17 Sacksensp. III Art. 5 § 5; Magdeb. R. v. 1304 Art. 88; Recbtsb. n.Rist. IV 42 d. 20; Kulm. R. V 34; Sckwabensp. (L.) c. 258 b; Ruprechtv. Freising I 147; Förster a. a. 0. S. 138; Stobbe, Vertragsr. S. 257 ff.,R.P.R. § 164 Anm. 23; Puntscbart S. 254. Vielfach heilst es, dafs derGläubiger für allen Schaden haftet, der das Viehzwischen Wasser undKrippe, also bei Gebrauch aufserkalb des Stalles, trifft; Recbtsb. n. Dist. III14 d. 11; Gosl. Stat. S. 68 Z. 26 ff.; Bayr. Landr. c. 243; Münch. Stadtr. Art. 93;Bremer Ordel Nr. 3.

18 So frühzeitig nach süddeut. Quellen; Bayr. Landr. Art. 231, Münch.Stadtr. Art. 105, Augsburger Stadtb. b. Meyer S. 55 §5, S. 210 § 4. Ebensonach Lüh. R. (Ilacb) IV 98. Mitunter gilt der Schade nur als unverschuldet,wenn auch eigne Sachen des Gläubigers von dem gleichen Unfall betroffensind; Prager Judenr. v. 1254 § 7 b. Röfsler S. 182, Recbtsb. n. Dist. III17 d. 17. Auch das genommene Pfand stand später auf Gefahr des Gepfändeten;Bremer Ordel 37, Stobbe, Vertragsr. S. 263 Anm. 17.

19 So beim essenden Pfände Saclisensp. III Art. 5 § 5 u. die anderen obenAnm. 17 angef. Stellen. Allgemein Magdeb. Fr. I 6 d. 6: so soll der schadeir beider schade sein, also das er sin geld daran verloren habe, u. jener diebesserung des pfandes; Stadtr. v. Salzwedel § 80 b. Gengier S. 406; fürJudenpfänder Recbtsb. n. Dist. III 17 d. 12, Augsb. Stadtb. S. 55 § 5 a. E.;Lombardpriv. b. Huber IV 817 Anm 1.

20 So im Falle des Gelobens zum Pfände; vgl. den späteren Zusatz zumSacbsensp. III Art. 5 §5: ire gelovede ne stünde den anders; Rechtsb. n. Dist..111 17 d. 16 u. 17. Ebenso, wenn Bürgen gesetzt sind; Scbwabensp. (L.) c. 258 b,Augsb. Stadtb. S. 55 § 5. Wo der Schuldner kraft Gesetzes generell haftet,in jedem Fall; Wiener Stadtr. b. Stobbe, Vertragsr. S. 259.

21 Dies entspricht bei der Pfandsetzung dem Gegensätze zwischen Nutzungs-pfand und blofsem Besitzpfand. Die Pfandnakme war im Falle der gerichtlichenoder außergerichtlichen Pfändung zur Befriedigung (oben Bd. I 338 ff.) aufdenselben Erfolg gerichtet, während bei der eigenmächtigen Pfändung zurSicherung die Haftung der Sache mit ihrem Wert sich erst allmählich ent-wickelte (oben Bd. I 349 ff.). Bei den Langobarden freilich erlangte nach Ed.llothar. 251252 der Gläubiger aus gerichtlicher und aufsergericktlicker Pfand-