Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
958
Einzelbild herunterladen
 

958

Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

Vielmehr berechtigte sie nur zum Haben der Sache. Doch konntedem Pfandherrn ein Gebrauchs- oder Nutzungsrecht eingeräumtwerden la . Immer aber war, so lange dem Eigentümer das Lösungs-recht zustand, der Pfandgläubiger ihm gegenüber zur Gewahrsamnicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Er hatte für ge-hörige Aufbewahrung und Erhaltung der Sache, beim essendenTfande für Fütterung und Pflege zu sorgen 14 und durfte das Pfandnicht veräufsern oder weiterversetzen 15 .

Bot der Eigentümer rechtzeitig die Lösung an oder war dieSchuld erledigt, so hatte der Pfandgläubiger die Sache un-versehrt zurückzugeben. War er hierzu nicht im Stande,so mufste er den Wert der Sache oder im Falle der Verschlechte-rung die Wertminderung ersetzen. Ursprünglich trug er unbedingtdie Gefahr, so dafs er auch bei unverschuldetem Untergange oderVerlust der Sache den Eigentümer zu entschädigen und demgemäfsfür einen den Betrag der Schuld übersteigenden Sachwert auf-zukommen hatte 16 . Nur beim essenden Pfände wurde er frühzeitigfür den Fall, dafs ohne sein Verschulden der Tod des Tieres ein-

R.G. S. 712 Anm. 22, S. 713 Anm. 26. Auch die Pfandnahme gab keinGebrauchsrecht; oben ßd. I 347 Anm. 71. Nach langob. R. erlangte der Pfand-nehmer nach bestimmter Frist, aber eben erst wegen versäumter Einlösung, dasGebrauchs- und Nutzungsrecht; Brunner, R.G. II 450.

13 Damit verband sich dann meist die Abrede, dafs die Nutzungen aufdie Schuld anzurechnen seien. Eine solche Anrechnung sollte auch bei un-vermeidlichen Nutzungen (z. B. von einer verpfändeten Kuh) stattfinden. Hier-bei wirkte das Wucherverbot ein. Vgl. Stobbe-Lehmann Anm. 18, S ehr ö der,R.G. S. 713 Anm. 26.

14 Die Kosten kann er ersetzt verlangen; Rechtsb. n. Dist. III 14 d. 11,Brem. Ord. 3; v. M e i b o m S. 362 ff., Stobbe-Lehmann Anm. 17. Hinsicht-lich des genommenen Pfandes oben Bd. I 347 ft.

15 Tat er es, so haftete er dem Eigentümer, der ja nach dem SatzHand wahre Hand die Sache dem Dritten nicht abfordern konnte, für derenWiederverschaffung oder (auch bei zufälligem Untergange in der fremdenGewere) für den vollen Wert; Rechtsb. n. Dist. III 14 d. 6, II e u s 1 e r II 265.

16 Sachsensp. III Art. 5 § 4: svat. man aver deme manne liet oder sat,dat sal he unverderft weder bringen oder gehlen na sime werde; Magdeb. R.v. 1304 Art. 88; Goslar. Stat. S. 82 Z. 30 ff.; Rechtsb. n. Dist. IV 42 d. 19;Schwabensp. (L.) c. 258 a; Glogauer Rechtsb. c. 475. Vgl. Beseler § 101Anm. 3; Stobbe, Zur Geschichte des deutschen Vertragsrechts S. 253 ff.,Juden S. 126 ff., 246 ff., Krit. V.Schr. IX 298 ff, D.P.R. (Ausg. v. Lehmann)§ 164 Anm. 21; Heusler II 203; Puntschart S. 254. A. M. Förster,Z. f. D.R. IX 101 ff, v. Meibom S. 368 ff, Schröder, R.G. S. 712. Auchbeim genommenen Pfände trägt nach Ed. Rothar. c. 252 der Gläubiger so langedie volle Gefahr, bis der Schuldner mit der Einlösung im Verzüge ist.