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2 (1905) Sachenrecht
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§ 169. Geschichtliche Entwicklung des Fahrnispfandrechts.

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sie die Pfandrechtsverfolgung genau wie die Eigentumsverfolgung,so dafs der Pfandgläubiger zwar im Falle des unfreiwilligen Ver-lustes der Gewere die Sache jedem Dritten und auch dem Eigen-tümer abfordern, im Falle freiwilliger Weggabe der Sache abersich nur an den, dem er sie anvertraut hatte, halten konnte.

Den wesentlichen Inhalt des Pfandrechts bildete die Haftungder Sache für eine Schuld. In dieser Hinsicht galten dieselbenGrundsätze, wie nach Liegenschaftsrecht. Auch der Fahrnissatzungentsprang an sich eine reine Sachhaftung, so dafs der Gläubigersich lediglich an das Pfand halten konnte und mit dessen Verlustoder Untergang die Schuld erlosch 8 . Der Schuldner hatte einLösungsrecht, keine Lösungspflicht 9 . Allein der Schuldner konntedurchGeloben zum Pfände eine weiterreichende Haftung über-nehmen 10 . Dies wurde vielfach üblich und führte mehr und mehrzu einer gesetzlichen Verknüpfung allgemeiner Schuldhaftung mitder Sachhaftung * 11 .

So lange die Sache haftete, war der Pfandgläubiger berechtigtund verpflichtet, sie in Gewahrsam zu halten. Eine Befugniszu Gebrauch und Nutzung, wie die liegenschaftliche Satzungs-gewere, gab die fahrnisrechtliche Pfandgewere an sich nicht 12 .

währte namentlich auch bei der Pfandnahme gestohlner oder verlorner Sachenden Lösungsanspruch; H. Meyer, Entwerung S. 236 ff.Über die ungleicheEntscheidung der Frage, ob auch im Falle der Pfändung einer dem Schuldneranvertrauten fremden Sache der SatzHand wahre Hand gilt, vgl. oben § 134S. 559 Anm. 33.

8 Es gilt alles oben § 155 S.817 Anm. 4548 Gesagte. Vgl. Rechtsb. n. Dist.III 17 d. 12 u. 15; Stadtr. v. Salzwedel § 80 b. Gen gl er, Stadtr. S. 406;.v. Meibom, Pfandr. S. 282 ff.; Stobbe, Juden S. 247 ff., Krit. V.Schr. IX295 ff.; Stobbe-Lehmann § 164 Anm. 3 u. 21 ff.; Heusler, Inst. II 202 ff.;Puntschart S. 235 ff., 251 ff., 255 ff.; nord. R. b. v. A m i r a I 217, II 226.

9 Rechtsb. n. Dist. III 17 d. 19; v. Meibom S. 281 ff.; Stobbe-Lehmann Anm. 25.

10 Rechtsb. n. Dist. III 17 d. 16 u. 19; Glosse zu Sachsensp. III Art. 5§ 5; Puntschart S. 251 ff., 464 ff.

11 Vgl. oben § 155 S. 823 Anm. 81. Die einseitige Pfandnahme setzt immerschon eine Haftung allgemeinerer Art voraus. Darum konnte der Pfändungs-pfandgläubiger, soweit das genommene Pfand nicht zureichte, sich im Wegeweiterer Pfändung an das übrige Vermögen halten.

12 Schwabensp. (L.) c. 258 b (er sol ez oucli niene riten, wan mit sinemurlobe); Bayr. Landr. Art. 243; Münch. Stadtr. Art. 42 u. 93; Kulm. R. V 34;dazu die unten Anm. 17 a. E. angef. Stellen. Vgl. Albrecht S. 133, Budde,Z. f. D.R. IX 430, Neumann, Wucher S. 181, v. Meibom S. 328 ff., Stobbe-Lehmann S. 310; Strafen b. Löning, Vertragsbruch S.414ff. A. M. Rückert,Unters, über das Sachenrecht S. 117 ff, Heusler II 203 u. 204, Schröder,.