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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
im Falle der aufsergericbtlicheu Pfändung durch den Gläubigerselbst zunächst nur pfandrechtliche Wirkungen 8 . Der Begriff desPfandrechts wurde • dann in das Liegenschaftsrecht verpflanzt undhier vor allem fortgebildet. Daneben aber erhielt er sich imFahrnisrecht und erfuhr in diesem eine selbständige Ausgestaltung.
1. Faustpfandrecht. Das eigentliche Fahrnispfandrechtblieb ein an die Erscheinung in leiblicher Gewere gebundenes Faust-pfandrecht. Seinen Gegenstand bildeten einzelne vom Gläubigerin Gewahrsam genommene leblose Sachen („Schreinspfand“, „Kisten-pfand“) oder Tiere („essendes Pfand“). Die rechtsgeschäftlichePfandsetzung forderte nicht die Förmlichkeiten der liegenschaft-lichen Satzung, aber die leibliche Übergabe der Sache 3 4 5 . Zureinseitigen Pfanduahme bedurfte es der Besitzergreifung 6 . Wurdedem Schuldner der Besitz belassen oder zurückerstattet, so ent-behrte die Verpfändung der sachenrechtlichen Kraft 6 .
Die Pfandgew T ere verschaffte dem Pfandgläubiger ein ding-liches Recht. Zum Unterschiede vom Liegenschaftsrechteaber gelangten dabei die Beschränkungen der Fahrnisverfolgungdurch den Satz „Hand wahre Hand“ zur Geltung. Sie kameneinerseits dem Pfandgläubiger zugute, wenn er die Pfand gewerevom Nichteigentümer erworben hatte 7 . Andererseits erschwerten
3 Die außergerichtliche Pfanduahme (oben Bd. I 338 ff.) beläßt demSchuldner Eigentum und Einlösungsrecht; Brunner, R.G. 11 450 ff.,v. Schwind S. 11. Die gerichtliche Pfändung gab allerdings nach frank. R.dem Gläubiger sofort Eigentum; Brunner S. 455. Dagegen wirkte sie nachlangob. R. gleich der außergerichtlichen Pfandnahme; Ed. Roth. 251; BrunnerS. 457. Später hatte sie überall zunächst pfandrechtliche Wirkungen;y. Meibom S. 78 ff., Planck II 250 ff.
4 Ein „dare“ (1. Alam. 86 § 2, Ed. Liutpr. c. 10), ein Lassen aus dereignen Gewere in die Gewere des Satzungsgläubigers (Sachsensp'. Art. 60 § 1).
5 Bei der gerichtlichen Pfändung wirkt die Wegnahme durch den Fron-boten für den Gläubiger.
6 Bremer Stat. v. 1303 ord. 48 b. Oelrichs S. 96; Bayr. Landr. v. 1346Art. 223; Iglauer R. § 107 b. Tomaschek, Oberhof S. 83; Zürch. Ratserk,aus dem 15. Jahrh. b. Wyfs, Geschichte des Konkursprozesses der Stadt u.Landschaft Zürich S. 38; Freiburger Stadtr. v. 1520 II, 8 Abs. 1. — Ebensobeim Pfändungspfandrecht; Nordhäpser Stadtr. des 14. Jahrh. § 13 b. Förste-rn a n n III 1 S. 38: Item quicunque alium oppigneraverit et illud pignus mutuorestituerit, quod vulgariter zu borge dicitur, illud id ipsum pignus, alter sisupervenerit, salvo jure pignorabit; Brünner Schöffenb. zu c. 571 S. 265. —Die abweichende Deutung dieser und ähnlicher Stellen bei II. Meyer a. a. O.S. 104 ff. beruht auf der irrigen Annahme, daß bloßes Zugriffsrecht schonPfandrecht sei.
7 Oben § 134 S. 558 ff.; Sachsensp. II Art. 60. Das Judenprivileg ge-