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2 (1905) Sachenrecht
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§ 169. Geschichtliche Entwicklung des Fahrnispfandrechts.

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Kommunalobligationen und Kleinbalmobligationen ausgedehnt 62 undkann landesgesetzlieh auch für Pfandbriefe der nicht zu den Hypo-thekenbanken gehörenden Pfandbriefverbände gewährt werden 63 .

Siebenter Titel.

Das Fahrnispfandrecht.

§ 169. Geschichtliche Entwicklung des Fahrnis-pfandrechts.

I. Älteres deutsches Recht * 1 . Das Pfandrecht als einvom Eigentum verschiedenes dingliches Recht scheint, wie oben(§ 155) bereits bemerkt ist, zuerst im Fahrnisrecht entstanden zusein. Schon zur Zeit der Volksrechte gewährte die allgemeinübliche rechtsgeschäftliche Hingabe einer beweglichen Sache alswadiuni für eine Schuld dem Gläubiger kein Eigentum, sondernein besonders geartetes Recht an der Sache 2 . Aber auch die ein-seitige Wegnahme einer beweglichen Sache als pant hatte wenigstens

Pfandrechte fort, ihre Neubegründung aber ist seit dem 1. Jan. 1900 aus-geschlossen.

62 H.B.G. § 4142, oben Anm. 40. An Stelle der Grundpfandrechtetreten hier die Darlehnsforderungen an die öffentliche Körperschaft oder diedurch Bahnpfandrecht gesicherten Darlehnsforderungen an den Kleinbahnunter-nehmer nebst den sie verbriefenden Urkunden.

63 E.G. z. K.O. § 17 Abs. 1 in der Fassung des H.B.G. § 43. Vgl. obenAnm. 26, 28, 31, 33, 37.

1 Albrecht, Gewere S. 130 ff. v. Meibom, Pfandrecht S. 248 ff.Franken, Geschichte des französischen Pfandrechts I 209 ff. Planck,Gerichtsv. II 336 ff. v. Schwind, Wesen u. Inhalt des Pfandrechts S. 7 ff.Puntschart, Schuldvertrag u. Treugelöbnis S. 232 ff. H. Meyer, NeueSatzung von Fahrnis und Schiffen, Jena 1903. Stobbe II § 154, S t o b b e-Lehmann II 2 § 164. Heusler, Inst. II § 116117. Schröder, E.G.S. 273 ff., 711 ff. Schweiz. R. b. Huber IV 816 ff. Nord. E. b. v. Amira,

0. R. I 213 ff., II 222 ff. Auch die oben Bd. I 338 Anm. 14 angef. Literaturüber die eigenmächtige Pfändung.

2 Vgl. v. Meibom S. 250 ff.; Schröder S. 274. Nach 1. Alam. 83, 2 u.

1. Fris. add. sap. 8, 1 haftet sogar der Eigentümer noch für den vom ver-pfändeten Knecht oder Tier angerichteten Schaden. Der Pfandgläubigermufs, wenn der Eigentümer die Lösung anbietet, die Sache bei Strafe zurück-geben; 1. Wisigotli. V, 6 c. 4. Die wadia beim Wettvertrage gehört, obschonaus gleicher geschichtlicher Wurzel entsprungen, nicht hierher; sie begründetenicht Sachhaftung, sondern Vermögenshaftung (oben § 155 S. 811 Anm. 8) undentwickelte sich zu einem Verpflichtungsmittel, bei dem an Stelle des Lösungs-rechts eine Lösungspflicht des Schuldners bestand.