954 Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
über das Vermögen der Hypothekenbank in Wirksamkeit tritt 57 .Nunmehr erfolgt im Konkursverfahren die Geltendmachung derPfandbriefforderungen mit dem ihnen in Ansehung der Befriedigungaus den ins Register eingetragenen Grundpfandrechten und Wert-papieren und den vom Treuhänder mitverwahrten Geldern zu-stehenden Vorrechte vor den Forderungen aller anderen Konkurs-gläubiger 68 . So ist das Vorzugsrecht der Pfandbriefgläubiger, indemes ungleich anderen Konkursvorrechten sieh nur auf bestimmteVermögensgegenstände erstreckt, diese aber von vornherein in einedie Vorzugsbefriedigung gewährleistende Gebundenheit versetzt,einem Pfandrechte genähert. Allein es ist kein Pfandrecht 69 . Wennbisher auf Grund reichsgesetzlicher Ermächtigung einzelne Landes-gesetze den Inhabern von Pfandbriefen und ähnlichen Schuld-verschreibungen ein wirkliches Pfandrecht an den zur Deckungbestimmten Vermögensgegenständen gewährten, das durch Gewahr-sam eines Pfandhalters an den Rechtsurkunden und den körper-lichen Sachen oder durch Vermerk auf den Rechtsurkunden ver-mittelt wurde 60 , so ist dem geltenden Recht ein derartiges Pfand-recht fremd 61 . Dafür ist das Vorzugsrecht der Hypothekenpfand-briefe reichsgesetzlich auf die von Hypothekenbanken ausgegebenen
67 Er bat seinen Mitverwabrungsbesitz dem Konkursverwalter zu über-tragen.
68 H.B.G. § 35. Die Pfandbriefgläubiger haben untereinander gleichenRang. An die übi’ige Konkursmasse können sie sich gleich Absonderungs-berechtigten nur wegen des Ausfalls oder bei Verzicht auf ihr Vorrecht halten.Der auf eigne Hypothekenpfandbriefe der Bank fallende Anteil am Erlös derVorzugsmasse kommt der übrigen Konkursmasse zugute. Die Kosten einernach G. v. 4. Dez. 1898 § 18—19 berufenen Versammlung der Pfandbriefgläubigerfallen der Vorzugsmasse zur Last.
59 Dies zeigt sich namentlich darin, dafs nach H.B.G. § 31 Abs. 2 S. 2der Treuhänder gegenüber dem Schuldner der in das Register eingetragenenHypotheken und Grundschulden nicht die dingliche Rechtsstellung hat, dieer haben müfste, wenn er Pfandhalter wäre; dafs eine Verfügung der Banküber die eingetragenen Vermögensgegenstände oder deren Pfändung durcheinen Dritten an sich wirksam ist und das Vorzugsrecht mit dem, wenn auchungehörigen, Ausscheiden des Gegenstandes aus dem Vermögen der Bank er-lischt; dafs auch im Konkurse das Vorzugsrecht anders, als ein Absonderungs-recht, wirkt (vgl. über die Unterschiede Göppert S. 73).
60 So auf Grund E G. z. K.O. § 17 Z. 1—2 die Ges. f. Koburg-Gotha v.12. Apr. 1885, Baden v. 12. April 1892, Elsafs-Lothr. v. 22. Mai 1893, Mecklenb.v. 27. Febr. 1894 (Strelitz 21. März), Sondersh. v. 15. Jan. 1896.
61 H.B.G. § 43. Bei Hypothekenpfandbriefen sind auch die früher er-worbenen Pfandrechte aufgehoben und durch das reichsgesetzliche Vorzugs-recht ersetzt; § 53. Im übrigen bestehen die nach Landesrecht erworbenen