§ 168. Pfandbriefverbände.
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besondere darauf zu achten, dafs die vorschriftsmäfsige Deckungjederzeit vorhanden ist und die erforderlichen Eintragungen imHypothekenregister stattfinden 63 . Zu jeder Löschung im Registerist seine Zustimmung erforderlich 64 . Vor allem aber hat er dieUrkunden über die im Register eingetragenen Grundpfandrechte(Hypotheken- und Grundschuldbriefe oder sonst zur Verfügung er-forderliche Urkunden), sowie die eingetragenen Wertpapiere unddie zur Deckung gehörigen Gelder unter Mitverschlufs der Bankzu verwahren und darf sie nur in den gesetzlich bestimmten Fällenherausgeben 6B . Der Treuhänder übt somit im Interesse der Pfand-briefgläubiger eine ihm staatlich verliehene selbständige privat-rechtliche Macht über die zur Sicherung der Pfandbriefe bestimmtenGrundpfandrechte und sonstigen Vermögensgegenstände aus. Dabeisteht er nicht nur der durch ihn in ihrer Vermögensherrschaftbeschränkten schuldnerischen Bank, sondern auch den Gläubigernvollkommen unabhängig gegenüber. Bilden die Pfandbriefgläubigereinen Verband, so erstrecken sich die Befugnisse der Gläubiger-versammlung und eines von ihr gewählten Vertreters nur aufsolche Gläubigerrechte, die nicht in seinen Wirkungsbereich fallen 56 .Immer aber sind es materiell Gläubigerrechte, die er kraft derihm übertragenen Mitherrschaft über den gebundenen Teil desBankvermögens wahrzunehmen hat. Darum endet seine Rechts-macht, sobald das Vorzugsrecht der Pfandbriefgläubiger, zu dessenBegründung, Erhaltung und Sicherung alle ihm anvertrautenRechte als Hiilfsrechte dienen, durch Eröffnung des Konkurses
Pfandbriefgläubiger durch Strafdrohungen gegen den Treuhänder und gegenAlle, die durch Ausgabe ungedeckter Pfandbriefe oder durch Entziehung derdem Vorzugsrecht unterworfenen Gegenstände die Sicherheit der Pfandbriefeschmälern, geschützt; § 36—38.
58 H.B.G. § 30 Abs. 1—3. Jeden Hypothekenpfandbrief hat er vor derAusgabe mit einer Bescheinigung über vorhandene Deckung und Eintragungin das Register zu versehen. Ausgabe ohne solche Bescheinigung ist straf-bar; § 38.
54 H.B.G. § 30 Abs. 4. Löschung ohne gehörige Zustimmung beendigtdas Vorzugsrecht nicht.
66 H.B.G. § 31. Zur Herausgabe ist er auf Verlangen der Bank ver-pflichtet, wenn genügende anderweite Deckung vorhanden ist oder beschafftwird. Unabhängig hiervon mufs er Hypotheken- und Grundschuldurkundenherausgeben, wenn der Pfandschuldner einen gesetzlichen Anspruch auf Aus-händigung oder Vorlegung hat. Aber auch, was sich als verhängnisvoll er-wiesen hat, wenn die Bank der Urkunde zu vorübergehendem Gebrauch bedarf.
66 Gemäfs Schuldv.G. v. 4. Dez. 1899; Göppert S. 56.