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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

Höchstbetrag nicht überschritten werden darf 48 . Das Rechts-verhältnis zwischen der Bank und dem Pfandbriefgläubiger ist injedem Pfandbriefe gehörig ersichtlich zu machen; dem Pfand-gläubiger darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt, der Bankmufs die Kündigung Vorbehalten werden 49 . Die Pfandbriefe ge-währen trotz ihres Namens nicht nur kein Grundpfandrecht,sondern auch kein Pfandrecht an den zugrunde liegenden Grund-pfandrechten. Allein die Pfandbriefforderungen sind mit einemVorzugsrechte hinsichtlich der Befriedigung aus den zu ihrerDeckung bestimmten Hypotheken und Grundschulden und den zuzeitweiliger Ersatzdeckung erworbenen Wertpapieren und Geldernausgerüstet. Das Vorzugsrecht wird an den einzelnen der Bankzustehenden Grundpfandrechten und Wertpapieren durch die Ein-tragung in ein von der Bank geführtes Hypothekenregister be-gründet und dauert so lange fort, als die Gegenstände zum Ver-mögen der Bank gehören und nicht eine wirksame Löschung im Re-gister erfolgt ist 60 . Zur Sicherung des Vorzugsrechtes der Pfandbrief-gläubiger wird von der Aufsichtsbehörde ein Treuhänder bestellt 51 .Der Treuhänder hat darüber zu wachen, dafs die Bank die ihr imInteresse der Pfandbriefgläubiger auferlegten gesetzlichen Verpflich-tungen erfüllt und unzulässige Verfügungen über die zur Deckungder Pfandbriefe bestimmten Gegenstände unterläfst 52 . Er hat ins-

48 H.B.G. § 7 (das Fünfzehnfache des Grundkapitals und eines qualifiziertenReservefonds). Sondervorschriften für ältere Hypothekenbanken in § 46 Abs. 2bis 3 u. § 48.

49 II.B.G. § 8. Ein Verzicht der Bank auf das Recht zur Rückzahlungist höchstens für 10 Jahre (entsprechend der Frist, für die sich der Grund-pfandschuldner des Rechts zur Rückzahlung begeben kann, oben Anm. 46)zulässig. Hypothekenpfandbriefe, deren Einlösungswert den Nennwert über-steigt, sind verboten; § 9.

60 H.B.G. § 22 Abs. 1, § 35. Das Vorzugsrecht ergreift die eingetragenenGegenstände zum vollen Betrage, auch wenn ein Teil nicht mehr als Pfand-briefdeckung in Ansatz kommt (oben Anm. 41). Die Aufsichtsbehörde ist vonden Eintragungen in Kenntnis zu setzen; § 22 Abs. 2. Jährlich ist eineGesamtübersicht zu veröffentlichen; § 23. Hinsichtlich der Gelder tritt anStelle der Eintragung die Verwahrung durch den Treuhänder; § 35. Sonder-vorschriften über Buchführung, Bilanzen, Geschäftsberichte und sonstige Nach-weisungen in § 2428.

61 H.B.G. § 29. Bei jeder Hypothekenbank ist ein Treuhänder und einStellvertreter nach Anhörung der Bank zu bestellen. Die Bestellung ist jeder-zeit widerruflich. Vergütungsansprucli gegen die Bank nach § 34.

52 Recht der Kenntnisnahme und Anzeigepflicht der Bank nach § 32.Darüber steht die Staatsaufsicht; die Aufsichtsbehörde entscheidet auch Streitig-keiten zwischen dem Treuhänder und der Bank; § 33. Aufserdem werden die