§ 168. Pfändbriefverbände.
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der Wertermittlung einlialten 41 . Sie kann sich Hypothek oderGrundsclmld bestellen lassen 42 . Die Darlehnsvaluta hat sie regel-mäfsig bar zu gewähren; nur mit ausdrücklicher Zustimmung desSchuldners ist auf Grund satzungsmäfsiger Gestattung die Ge-währung in Pfandbriefen zum Nennwerte zulässig 43 . Die Grund-züge der Darlehnsbedingungen sind von der Hypothekenbank fest-zustellen und bedürfen staatlicher Genehmigung 44 . Der Bank darfdas Recht auf vorzeitige Befriedigung nur innerhalb bestimmtergesetzlicher Schranken Vorbehalten und bei Amortisationshypothekenein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden 46 . Dem Schuldnerist das Recht, ganz oder teilweise zu kündigen, stets zu ge-währen 46 .
Das Recht zur Ausgabe von Hypothekenpfandbriefeuist in doppelter Weise beschränkt, indem einerseits der Gesamt-betrag der umlaufenden Pfandbriefe stets durch Grundpfandrechtevon mindestens gleicher Höhe und gleichem Zinserträge gedecktsein soll 47 , andererseits ein nach dem Bankkapital bemessener
41 II.B.G. § 10—12. Die Beleihungsgrenze beträgt 3 /b, kann aber beilandwirtschaftlichen Grundstücken bis zu % hinaufgerückt werden. Bei höhererBeleihung gilt der Mehrbetrag nicht als Pfandbriefdeckung; § 23 Abs. 2.
42 Und zwar Brief- oder Buchgrundpfandrecht. Nicht aber Rentenschuldoder Rentenreallast. Übergangsbestimmungen über Schuldverschreibungenauf Grund älterer als Reallasten eingetragener Rentenforderungen (Grund-rentenbriefe) in § 52.
43 Dann ist aber dem Schuldner auch urkundlich das Recht zu gewähren,nach seiner Wahl in Geld oder Pfandbriefen zum Nennwert zurückzuzahlen;II.B.G. § 14.
44 II.B.G. § 15; Kundmachung in Prospekten und Formularen nach § 16.
46 II.B.G. § 17 u. 19. Die gesetzlichen Rechte aus B.G.B. § 1133 u. 1135sind für Hypothekenbanken im Falle unverschuldeter Gutsverschlechterungdurch § 17 Abs. 1 beschränkt. Für die Amortisationsbedingungen geltenNormativbestimmungen; § 19—21.
48 II B.G. § 18. Ausschluß des Rechts der Rückzahlung ist nur für10 Jahre, Verlängerung der Kündigungsfrist ist nur auf 9 Monate oder, wenndie Bank kündigen kann, die ihr eingeräumte kürzere Frist zulässig. EineBeschränkung des Rechts zu Teilrückzahlungen ist bei Amortisationshypothekenin gewissen Grenzen zulässig; § 21 Abs. 1. — Die Beschränkungen der Ver-tragsfreiheit durch § 17—21 gelten nicht für ältere Verträge; § 49.
47 II.B.G. § 6. Von den zur Deckung verwandten Grundpfandrechten anlandwirtschaftlichen Grundstücken mufs mindestens die Hälfte aus Amortisations-hypotheken bestehen. Eine nicht sofort zu beseitigende Störung des Gleich-gewichts ist vorläufig durch Verwendung von Reichs- oder Staatsschuld-verschreibungen oder von Geld zur Deckung auszugleichen.