Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
950
Einzelbild herunterladen
 

950

Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Hechte.

2. Private Pfandbriefallstalten sind die seit derzweiten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts in wachsender Zahlerrichteten Hypothekenbanken, die das Pfandbriefgeschäftals Erwerbsgeschäft betreiben 84 . Sie sind durch das Hypotheken-bankgesetz vom 13. Juli 1899 reichsrechtlich geregelt- 85 . Hypotheken-banken sind hiernach Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-schaften auf Aktien, bei denen der Gegenstand des Unternehmensin der hypothekarischen Beleihung von Grundstücken und derAusgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenenHypotheken oder Grundschulden besteht 86 . Offenen Handelsgesell-schaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkterHaftung, eingetragenen Genossenschaften und Einzelpersonen istder Betrieb eines derartigen Unternehmens überhaupt untersagt 87 .Die Hypothekenbanken bedürfen zur Ausübung ihres Geschäfts-betriebes der staatlichen Genehmigung 88 und sind in ihrem ge-samten Geschäftsbetriebe der Staatsaufsicht unterworfen 89 . Auchsind sie hinsichtlich des Betriebes anderer Geschäfte beschränkt 40 .

Bei der Beleihung von Grundstücken mufs die Hypotheken-bank, wenn das Darlehen als Pfandbriefdarlehen gelten soll, gesetz-liche Normativbestimmungen hinsichtlich der Beleihungsgrenze und

34 Vgl. die Übersicht der deutschen Hypothekenbanken b. Hecht, Hand-wörterb. IV 1252 ff.; ausländische S. 1255 ff.

36 Kommentar v. II. Göppert, Berlin 1900.

36 II.B.G. § 1 u. § 40. Die Schuldverschreihungen lauten regelmäfsig aufden Inhaber, können aber auch Rektapapiere oder Orderpapiere sein.

37 II.B.G. § 2; Strafe nach § 39. Eine Ausnahme gilt für eingetrageneGenossenschaften, die vor dem 1. Mai 1898 das Pfandbriefgeschäft betriebenhaben; H.B.G. § 45 Abs. 2, oben Anm. 31. Juristische Personen des öffent-lichen Rechts und wirtschaftliche Vereine des bürgerlichen Rechts könnenein Pfandbriefunternehmen betreiben (vgl. oben II 12 u. III 1), sind aberkeine Hypothekenbanken.

38 H.B.G. § 1. Auch eine Änderung ihrer Satzungen ist genehmigungs-bedürftig. Dies gilt nach § 45 auch für ältere Hypothekenbanken, die einerKonzession nicht bedürfen.

39 II.B.G. § 34.

40 H.B.G. § 5 mit den für ältere Hypothekenbanken mit weiterem Geschäfts-betrieb geltenden Sondervorschriften in § 4647. Zulässig ist namentlich derBetrieb zweier dem Pfandbriefgeschäft verwandter Geschäfte: 1. Gewährungnicht hypothekarischer Darlehen an inländische Körperschaften des öffentlichenRechts und Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenenForderungen (Kommunalobligationen); 2. Beleihung von inländischen Klein-bahnen gegen Verpfändung der Bahn und Ausgabe von Schuldverschreibungenauf Grund der so erworbenen Forderungen (Bahnpfandbriefe). Diese Geschäftesind in § 41 u. 42 geregelt.