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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Hechte.
2. Private Pfandbriefallstalten sind die seit derzweiten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts in wachsender Zahlerrichteten Hypothekenbanken, die das Pfandbriefgeschäftals Erwerbsgeschäft betreiben 84 . Sie sind durch das Hypotheken-bankgesetz vom 13. Juli 1899 reichsrechtlich geregelt- 85 . Hypotheken-banken sind hiernach Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-schaften auf Aktien, bei denen der Gegenstand des Unternehmensin der hypothekarischen Beleihung von Grundstücken und derAusgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenenHypotheken oder Grundschulden besteht 86 . Offenen Handelsgesell-schaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkterHaftung, eingetragenen Genossenschaften und Einzelpersonen istder Betrieb eines derartigen Unternehmens überhaupt untersagt 87 .Die Hypothekenbanken bedürfen zur Ausübung ihres Geschäfts-betriebes der staatlichen Genehmigung 88 und sind in ihrem ge-samten Geschäftsbetriebe der Staatsaufsicht unterworfen 89 . Auchsind sie hinsichtlich des Betriebes anderer Geschäfte beschränkt 40 .
Bei der Beleihung von Grundstücken mufs die Hypotheken-bank, wenn das Darlehen als Pfandbriefdarlehen gelten soll, gesetz-liche Normativbestimmungen hinsichtlich der Beleihungsgrenze und
34 Vgl. die Übersicht der deutschen Hypothekenbanken b. Hecht, Hand-wörterb. IV 1252 ff.; ausländische S. 1255 ff’.
36 Kommentar v. II. Göppert, Berlin 1900.
36 II.B.G. § 1 u. § 40. Die Schuldverschreihungen lauten regelmäfsig aufden Inhaber, können aber auch Rektapapiere oder Orderpapiere sein.
37 II.B.G. § 2; Strafe nach § 39. Eine Ausnahme gilt für eingetrageneGenossenschaften, die vor dem 1. Mai 1898 das Pfandbriefgeschäft betriebenhaben; H.B.G. § 45 Abs. 2, oben Anm. 31. — Juristische Personen des öffent-lichen Rechts und wirtschaftliche Vereine des bürgerlichen Rechts könnenein Pfandbriefunternehmen betreiben (vgl. oben II 1—2 u. III 1), sind aberkeine Hypothekenbanken.
38 H.B.G. § 1. Auch eine Änderung ihrer Satzungen ist genehmigungs-bedürftig. Dies gilt nach § 45 auch für ältere Hypothekenbanken, die einerKonzession nicht bedürfen.
39 II.B.G. § 3—4.
40 H.B.G. § 5 mit den für ältere Hypothekenbanken mit weiterem Geschäfts-betrieb geltenden Sondervorschriften in § 46—47. Zulässig ist namentlich derBetrieb zweier dem Pfandbriefgeschäft verwandter Geschäfte: 1. Gewährungnicht hypothekarischer Darlehen an inländische Körperschaften des öffentlichenRechts und Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenenForderungen (Kommunalobligationen); 2. Beleihung von inländischen Klein-bahnen gegen Verpfändung der Bahn und Ausgabe von Schuldverschreibungenauf Grund der so erworbenen Forderungen (Bahnpfandbriefe). Diese Geschäftesind in § 41 u. 42 geregelt.