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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 168. Pfandbriefverbände.

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umgewandelt 30 . Die privaten Kreditgenossenschaften bedurften derStaatsgenehmigung, um das Recht zur Ausgabe von Pfandbriefenzu erlangen, und konnten daher der Staatsaufsicht unterstelltwerden. Für Neubildungen dieser Art steht ohnehin nur die Formeines Vereines des bürgerlichen Rechts offen, der die für ihn un-entbehrliche Rechtsfähigkeit, weil sein Zweck auf einen wirtschaft-lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, lediglich durch staatlicheVerleihung erwerben kann 81 .

III. Pfandbriefanstalten sind Verbandspersonen, die denGrundeigentümern einen durch Ausgabe von Pfandbriefen be-schafften Realkredit gewähren, ohne die beliehenen Grundeigen-tümer mit einander rechtlich zu verbinden.

1. Öffentliche Pfandbriefanstalten sind die vielfachbestehenden staatlichen oder kommunalen L a n d e s k r e d i t k a s s e n(Landeskreditanstalten, Landbanken), wenn und soweit sie nachihren Satzungen Grundstücke hypothekarisch beleihen und diehierfür erforderlichen Mittel durch die Ausgabe von Schuld-verschreibungen auf den Inhaber auf bringen 32 . Ein rechtlicherZusammenhang zwischen den von der Anstalt erworbenen Grund-pfandrechten und den von ihr übernommenen Schuldverbindlich-keiten pflegt hier ganz oder fast ganz zu fehlen 83 .

80 Vgl. oben Anm. 7.

31 B.G.B. § 22. Die bisher mehrfach verwandte Form der eingetragenenGenossenschaft ist durch das Hypothekenbankges. § 2 ausgeschlossen.

83 So die Landeskreditkasse in Kassel v. 1882, die Landesbank in Wies-baden von 1840, die Landeskreditanstalt in Hannover v. 1842, die kommunal-ständische Bank in Bautzen v. 1844, die Landeskreditanstalten in Meiningenv. 1849 und in Gotha v. 1853, die Landeskreditkassen in Rudolstadt v. 1855,Weimar v. 1869 u. Sondershausen v. 1883, die Landesbanken der Rheinprovinzv. 1888 und Westfalens seit 1894, die Landeskreditkasse zu Darmstadt v. 1890;von 1835 bis 1850 auch das Kreditinstitut für Schlesien. Vgl. Gierke a. a. 0.S. 1066 Anm. 74, Hecht, Handwörterb. V 443 ff. Diese Anstalten erfüllenzum Teil auch die Aufgaben von Rentenbanken zur Vermittlung der Grund-entlastung (oben § 149 S. 737 Anm. 103) und von Landeskulturrentenbanken zurGewährung von Meliorationskredit (oben § 151 S. 765 Anm. 66, § 157 S. 839 Anm. 4)und sind mitunter auch zu sonstigen Kredit- und Geldgeschäften ermächtigt.

38 Das Darlehen wird meist bar gegeben, die Schuldverschreibungen be-gründen, auch wenn sie Pfandbriefe heifsen, nur eine persönliche, zum Teilvon Staat oder Provinz garantierte Schuld der Anstalt. Einzelne Anstaltenbegeben überhaupt nicht eigne, sondern (wie die Darmstädter Landeskredit-kasse) staatliche oder (wie die Landesbanken für die Rheinprovinz und fürWestfalen) provinzielle Schuldverschreibungen. Soweit aber eine besondereHaftung der Anstaltshypotheken für ausgegebene Pfandbriefe besteht, giltGleiches, wie bei Kreditgenossenschaften; oben Anm. 26, unten Anm. 63.