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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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946
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946 Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Keclite.

der getilgten Scliuldteile verwandelt sich die Hypothek in eineEigentümergrundschuld. Allein diese ist satzungsmäfsig gebunden.Erst wenn sie eine bestimmte Höhe (meist ein Zehntel des Kapitals)erreicht hat, kann der Eigentümer Löschung oder Umschreibungder Hypothek für den entsprechenden Teilbetrag verlangen 1B . Imübrigen ist sie der Verfügung des Eigentümers entzogen und alsuntrennbares Zubehör mit dem belasteten Grundstück verbunden 16In Ansehung der Befriedigung aus dem Grundstück wegen unter-bliebener Leistungen steigern sich die Privilegien der preufsischenLandschaften bis zu einem eignen Vollstreckungsrechte 17 .

Zur Schuldnerin u 7 ird die Körperschaft durch die Ausgabeverzinslicher Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die als Pfand-briefe bezeichnet werden und einen Gegenstand des börsenmäfsigenVerkehrs bilden. Sie sind das Mittel zur Beschaffung des er-forderlichen Kapitals. In Pfandbriefen wird das Pfandbriefdarlehendem Grundeigenthümer gegeben und ist es eintretenden Fallszurückzuerstatten. Gewöhnlich empfängt er die Pfandbriefe zueigner Verwertung 18 . Der jeweilige Pfandbrief inhalier ist Gläubigerder Körperschaft und kann von ihr die Zahlung der Zinsen ver-langen. Dagegen hat er nach neuerem Hecht kein Kündigungs-

facli verschieden geregelt. Meist dient der ganze Überscliufs der Schuldzinsenüber die Pfandbriefzinsen der Amortisation, bisweilen aber wird ein Abzugfür Verwaltungskosten gemacht. Der Eigentümer ist zu verstärkten Amorti-sationszahlungen befugt. Vgl. Dernburg, H.R. II 27 ft"., Hermes S. 460.

15 Nach den neueren Satzungen hat er auch das Recht, an Stelle desgetilgten Betrags neue Beleihung zu verlangen.

16 Preufs. Kab.O. v. 15. Nov. 1844; R.Ger. I Nr. 182 u. Nr. 141, IIINr. 63, XII Nr. 65, XXIV Nr. 63. Das Anteilsrecht ist daher für sich unüber-tragbar und unpfändbar.

17 Preufs. G. v. 3. Aug. 1897. Die Landschaft kann auf Grund landes-herrlich genehmigter Satzungsbestimmung die Zwangs- und Arrestvollstreckungin das bewegliche Vermögen und die Zwangs Verwaltung des Grundstücksselbst vollziehen. Ihr Antrag auf Zwangsversteigerung ersetzt den vollstreck-baren Schuldtitel. Sie kann auf gerichtliches Ersuchen auch die Zwangs-verwaltung nicht von ihr beliehener Grundstücke besorgen. Vgl. R.Ger. IXNr. 85, XXIV Nr. 61. Auch materielle Vorrechte hinsichtlich der Befriedigungwegen Kosten und Ausgaben sind den Landschaften verblieben; Preufs. A.G.z. Zw.V.G. Art. 12. Nur die Vorrechte wegen älterer als zweijähriger Zins-rückstände sind weggefallen; E.G. z. Zw.V.G. § 2 Abs. 2.

18 Der Grundbesitzer empfängt hierbei die Dalehnsvaluta in Wertpapieren,die als solche in sein Eigentum übergehen; R.Ger. XXIV Nr. 20. Auch beiden alten Pfandbriefen war es nicht anders; a. M. v. Brünneck a. a. 0.XXVIII 325 ff., Dernburg a. a. 0. S. 20.