§ 168. Pfandbriefverbände.
947
recht 19 . Eine Einlösung der Pfandbriefe erfolgt nach Verhältnisder Tilgung der auf den Grundstücken lastenden Schulden 20 . Dieälteren Pfandbriefe wurden mit einem im Grundbuch eingetragenenSpezialpfandrechte an dem Grundstücke, für das sie ausgegebenwaren, ausgerüstet und stellten sich somit als wahre Inhaber-hypotheken dar 21 . Gleichzeitig aber wurden sie durch eine soli-darische Mithaftung sämtlicher einverleibter Grundstücke gesichert 22 .Dagegen ist mit den neueren Pfandbriefen ein Grundpfandrecht aneinem bestimmten Gute nicht mehr verbunden 23 . Die satzungs-mäfsige Gesamthaftung der einverleibten Grundstücke besteht inden alten Landschaften fort 24 . Bei Neubildungen aber wurde auch
19 Ursprünglich konnte er so gut wie die Landschaft halbjährig kündigen;Dernburg a. a. 0. S. 23 ff., Hermes S. 459.
20 Teils auf Grund regelmäfsiger Auslosung, teils nach besonderer Kündigungseitens der Körperschaft.
21 Das Spezialpfandrecht war nicht, wie v. Brünneck a. a. 0. S. 510meint, ein Afterpfandrecht, sondern eine Hypothek am Grundstück, die mitder (damals nicht besonders eingetragenen) Hypothek der Landschaft konkurrierteund im Kollisionsfall ihr vorging; Rabe 1 34, Dernburg S. 22 u. 24 ff. Eswar jedoch mit einer Forderung gegen den Grundeigentümer nicht verbunden,da dieser zwar, so lange er Eigentümer war, der Landschaft persönlich haftete(v. Brün neck S. 334), dem Pfandbriefgläubiger aber nichts schuldete. Viel-mehr war es eine Hypothek für die Forderung gegen die Landschaft alspersönliche Schuldnerin von Kapital und Zinsen. A. M. Dernburg S. 25,der es als selbständige Belastung (Grundschuld) auffafst.
22 Vgl. v. Brünneck a. a. 0. S. 528 ff., Dernburg S. 15 ff. Diegenossenschaftliche Garantie belastet in Schlesien, Ost- und Westpreufsen undPommern (außer Heuvorpommern) alle beleihungsfähigen, in der Mark undNeuvorpommern nur die wirklich beliehenen Güter. Ihrer rechtlichen Naturnach erscheint sie als eine Generalhypothek. Eine Eintragung in das Grund-buch wurde vereinzelt vorgeschrieben; v. Brünneck a. a. 0. XXIX 187,Dernburg S. 22 Anm. 10.
23 Als der im Jahre 1857 errichtete neue Kreditverein für Posen Inhaber-papiere ohne Spezialhypothek ausgab, vermied man, sie „Pfandbriefe“ zunennen, und sagte „Kreditscheine“. Aber noch in demselben Jahre liefs manin Pommern und bald darauf in den übrigen Landschaften die Spezialhypothekunter Beibehaltung des Namens „Pandliriefe“ fallen. Dieses Beispiel fandallgemeine Nachahmung.
24 Oben Anm. 22. Die Tragweite der Generalgarantie ist zweifelhaft.Schwerlich gewährt sie den Pfandbriefgläubigern ein Recht, eintretenden Fallssich unmittelbar an die Grundstücke zu halten. Vielmehr würden sie wohlnur von der Landschaft Deckung des Ausfalls durch Umlage auf die Grund-stücke verlangen können. Vgl. v. Brünneck a. a. 0. XXVIII 531, Dern-burg S. 15 Anm. 5.
60