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2 (1905) Sachenrecht
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§ 168. Pfandbriefverbände.

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schäften, deren wesentliche Aufgabe in der Beförderung des Kreditsihrer Mitglieder besteht, und treten daher behufs Erfüllung ihrerLebensaufgabe als Gläubigerinnen und Schuldnerinnen in das Privat-recht ein. Ursprünglich mit gewaltigen Privilegien ausgerüstet,haben sie auch nach deren Abschwächung zum Teil ein Sonder-recht bewahrt, das dem neuen bürgerlichen Recht gegenüber inKraft geblieben ist 9 .

Als Gläubigerin tritt die Körperschaft ihren Mitgliederngegenüber, indem sie die ihr einverleibten Grundstücke bis zueiner bestimmten Beleihungsgrenze innerhab des nach festen Grund-sätzen ermittelten Schätzungswertes beleiht 10 . Auf die Beleihunghat jedes Mitglied ein genossenschaftliches Sonderrecht * 11 . Schuldnerdes zum statutarischen Satz verzinslichenPfandbriefdarlehens istder jedesmalige Eigentümer des beliehenen Grundstücks, das zu-gleich mit einer erststelligen Hypothek zugunsten der Körperschaftbelastet wird 12 . Die Zinsen und sonstigen satzungsmäfsigenLeistungen sind an die Körperschaft abzuführen. Eine Kündigungder Schuld seitens der Körperschaft ist für die Regel aus-geschlossen 18 . Dagegen erfolgt nach neuerem Recht die Tilgungder Schuld im Wege satzungsinäfsig vorgeschriebener Amortisationdurch einen als Teil der Zinsen erhobenen Zuschlag u . In Höhe

a. a. 0. S. 1070 ff. Die öffentlichrechtliche Natur der Landschaften bestreitetG. Meyer § 155. Ygl. aber Rosin, Öff. Genoss. S. 92 Anm. 68 a, E. Löning§ 166, Gierke, Genossenschaftsth. S. 167 Anm. 1.

9 E.G. zum B.G.B. Art. 167, Grdb.O. § 83, E.G. zum Zw.V.G. § 2; dazuBreuls. A.G zur Grdb.O. Art. 21, A.G. z. Zw.V.G. Art. 12 u. 34.

10 Uber das Schätzungsverfahren vgl. Gierke, Art.Taxation derGrundstücke in Holtzendorff's Rechtslex. III 855 ff., 858 ff. Die Beleihungs-grenze betrug ursprünglich meist nur die Hälfte, heute zwei Drittel; HermesS. 459.

11 Gierke, Genossenschaftstheorie S. 334 Anm. 2; Hermes S. 457 Z. 4.

12 Hinsichtlich der Eintragung gelten satzungsmäl'sige Vorschriften, diedas Preufs. A.G. z. Grdb.O. Art. 21 aufrecht erhält. Vgl. auch B.G.B § 1115Abs. 2.

18 Nur bei Gutsverschlechterung und bei Übergang des Grundstücks aneine zur Mitgliedschaft nicht fähige Person kann die Landschaft kündigen;v. Brün neck a. a. 0. XXVIII 485. Dem Grundbesitzer steht das Kündigungs-recht zu.

u Die Amortisation, die bei der Hamburger Kreditkasse von vornhereinstattfand, dagegen den alten preufsischen Landschaften fremd war, wurde inPreufsen zuerst bei der Posener Landschaft von 1821 (nach vollendeterAmortisation 1878 aufgelöst) vorgesehen und später allgemein eingeführt.Die Höhe des Amortisationszuschlags und die Art der Tilgung sind mannig-Binding, Handbuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II. 60