§ 168. Pfandbriefverbände.
943
grundpfandgläubiger kann aber eine ihm nachteilige Verteilungdadurch abwenden, dafs er gleiche Rechte in Anspruch nimmt,wie sie ihm zustünden, wenn er der betreibende Gläubiger wäre 44 .
Soweit das Gesamtgrundpfandrecht durch den Zuschlag erlischt,tritt der Erlös mehrerer Grundstücke in die solidarische Haftungein. Der Gläubiger kann daher den ihm gebührenden Gesamt-betrag beliebig auf die Einzelerlöse verteilen. Trifft er aber keineBestimmung, so findet auch hier eine Verteilung nach dem Wert-verhältnis statt 46 .
§ 168. Pfandbrief verbände * 1 .
I. Überhaupt. Pfandbriefverbände sind Verbandspersonen,die zwischen dem Kreditbedürfnis des Grundbesitzes und demAnlagebedürfnis des Kapitals vermitteln, indem sie Grundstückegegen Pfandbelastung beleihen, die hierzu erforderlichen Mittelaber durch Ausgabe auf den Inhaber lautender Pfandbriefe auf-bringen. Sie sind entweder Pfandbriefgenossenschaften oder Pfand-briefanstalten und in beiderlei Gestalt entweder öffentliche oderprivate Verbände.
ausgebot erfolgt. Erfolgt er auf das Gesamtausgeliot (oben Anm. 41), so bleibtdas Gesamtgrundpfandreckt unversehrt.
44 Zw.V.G. § 64 Abs. 2. Er kann bis zum Schlüsse der Verhandlung imVersteigerungstermin verlangen, dafs die Grundstücke auch mit einem lediglichdie seinem Ansprüche vorgehenden Rechte schützenden geringsten Gebot aus-geboten werden, und hat dann zu entscheiden, auf welches der beiden Geboteder Zuschlag erteilt werden soll. Erklärt er sich nicht, so bleibt das Aus-gebot mit Verteilung der Last mafsgebend.
45 Zw.V.G. § 122. Mafsgebend ist der Betrag der Erlöse nach Abzugder auf vorgehende Rechte fallenden Beträge. — Über die Verteilung desErlöses aus einem Gesamtausgeliot vgl. Zw.V.G. § 112.
1 Rabe, Darstellung des Wesens der Pfandbriefe in Preufsen, 2 Tie.,Halle u. Berlin 1818. Hübner, Die Banken I 106 ff., II 185 ff. v. Biilow-Cummerow, Über Preufsens landwirtsch. Kreditvereine, 2 Aufl., Berlin1843. II. Brämer, Zeitschr. des Preufs. Statist. Bureaus, 1867, S. 216ff.F. Hecht, Die Organisation des Bodenkredits in Deutschland, Leipz. 1891.Hermes, Art. „Landschaften“ im Handwörterb. der Staatsw. (2. Aufl.) V453 ff F. Hecht, Art. „Landeskreditkassen“ ebenda S. 443 ff, „Hypotheken-banken“ IV 1250 ff — Gierke, Genossenschaftsr. I 1086 ff v. Brünneck,Gruchot XXVIII 48 ff, 318 ff, 481 ff., XXIX 23 ff, 168 ff, 465 ff. — Lästig,Art. „Pfandbriefe“ in Holtzendorffs Rechtslex. III 63 ff. II. Dernburg, Preufs.II.R. III 63 ff. S t obbe-L e hmann II 2 § 142 S. 108 ff. — v. Rönne,Preufs. Staatsr. IV (4. Aufl.) § 335. E. Löning, V.R. § 166. G. Meyer,V.R. I § 155.