Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
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tümei'ii der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu, so gehtder Auseinandersetzungsanspruch jedes Eigentümers auf Verteilungnach Mafsgabe der zur Zeit bestehenden Wertanteile 88 . Er kanndaher verlangen, dafs das bisherige Gesamtgrundpfandrecht aufden ihm gebührenden Teilbetrag beschränkt und in dieser Be-schränkung ihm als Einzelgrundpfandrecht zugeteilt werde 89 .
Eine Verteilung ohne den Willen des Gläubigers kann imZwangsvollstreckungsverfahren stattfinden, falls einAnderer die Zwangsversteigerung betreibt 40 und mehrere Grund-stücke, auf denen das Gesamtgrundpfandrecht mit Vorrang vor demAnspruch des betreibenden Gläubigers lastet, in demselben Ver-fahren versteigert werden 41 . In diesem Falle ist auf Antrag desbetreibenden Gläubigers, des Eigentümers oder eines anderen gleicli-oder nachstehenden Beteiligten das Gesamtgrundpfandrecht bei derFeststellung des geringsten Gebotes für jedes einzelne Grundstücknur zu dem Teilbeträge zu berücksichtigen, der dem Verhältnissedes Wertes dieses Grundstückes zu dem Werte der sämtlichenGrundstücke entspricht 42 . Die Folge hiervon ist, dafs das Gesamt-grundpfandrecht durch den Zuschlag des einzelnen Grundstücksauf ein Einzelgrundpfandrecht in Höhe des Teilbetrages beschränktwird und in dieser Beschränkung bestehen bleibt. 48 . Der Gesamt-
Grundstücke, falls er zugleich Gläubiger ist, vornehmen. Ebenso die Gesamt-heit der Eigentümer bei einem gemeinschaftlichen Eigentümergrundpfandrecht.
88 B.G.B. § 1172 Abs. 2, § 1175; oben Anm. 32—35. Nach den Protok.III 629 soll das Wertverhältnis zur Zeit der Entstehung der Gemeinschaftentscheiden; ebenso Lang S. 298, Planck Bern. 4b, Fuchs Bern. 7. Alleines entsteht keine Gemeinschaft nach Bruchteilen, sondern eine Gemeinschaft nachAVertanteilen, die sich durch Änderungen des Grundstückswerts oder durchWegfall von Vorbelastungen verschieben; Hachenburg, Vortr. S. 619 ff.,Turnau-Förster Bern. 4, Biermann Bern. 2,] jetzt auch Kober Bern. 2a.
39 Die Fortsetzung der Gemeinschaft unter den übrigen Eigentümernkann er nicht hindern.
40 Betreibt der Gesamtgrundpfandgläubiger selbst die Zwangsvollstreckung,so hängt es von seinem Belieben ab, ob und wie er verteilen will; obenAnm. 11.
41 Zw.V.G. § 64; oben Anm. 13. — Nach Zw.V.G. § 63 hat neben demEinzelausgebot der Grundstücke auf Antrag eines Beteiligten stets auch einGesamtausgebot der belasteten Grundstücke stattzufinden, auf Grund dessenaber der Zuschlag nur erteilt wird, wenn das Meistgebot höher ist, als dasGesamtergebnis der Einzelausgebote.
42 Dabei werden von den Vorbelastungen nur diejenigen vom Werte ab-gerechnet, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben.
43 Die Verteilung tritt aber nur ein, wenn der Zuschlag auf das Einzel-