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2 (1905) Sachenrecht
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§ 167. Die Gesamtgrundpfandrechte.

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keinen gesonderten Anteil, sondern nur einen unausgeschiedenenWertanteil, der sich nach dem jeweiligen Verhältnis des Wertesseines Grundstücks zum Werte der sämtlichen Grundstücke be-stimmt 32 . Dabei wird der Wert jedes Grundstücks unter Abzugder dem Gesamtgrundpfandrechte im Range vorgehenden Be-lastungen berechnet 83 . Jeder Eigentümer hat jedoch einen An-spruch auf Aufhebung der Gemeinschaft, um die Aussonderungseines Anteils zu erlangen 84 . Durch Vereinbarung kann dieGemeinschaft abweichend gestaltet werden 86 .

VI. Verteilung. Ein Gesamtgrundpfandrecht kann durchVerteilung auf die belasteten Grundstücke in Einzelgrundpfand-reclite zerlegt werden.

Die Verteilung kann auf rechtsgeschäftlichem Wegedurch einseitige Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Grund-buchamte oder dem Eigentümer und Eintragung im Grundbucheerfolgen 36 . Der Gläubiger kann sie in beliebiger Weise vor-nehmen 37 . Steht aber das Gesamtgrundpfandrecht den Eigen-

32 B.G.B. § 1172 Abs. 2. Wenn das Gesamtgrundpfandrecbt teilweiseauf den persönlichen Schuldner als Hypothek für einen Teilersatzanspruchühergegangen ist und der Teilersatzanspruch sich nur gegen einen der Eigen-tümer richtet, mufs dieser sich den das gemeinschaftliche Eigentümergrund-pfandrecht mindernden Betrag der Ersatzhypothek auf seinen Anteil anrechnenlassen; § 1174 Abs. 2.

38 Dazu gehören auch Eigentümergrundpfandrechte, nicht aber Rang-vorbehalte und Vormerkungen. A. M. hinsichtlich der Vormerkungen Bier-mann Bern. 2, Planck Bern. 4 a, Fuchs Bern. 7.

34 Der Anspruch geht auf Naturalteilung durch Zerlegung in Einzel-grundpfandrechte (unten Anm. 3839), im Falle der Zwangsvollstreckung aufeinen verhältnismäfsigen Teil des dem Eigentümergrundpfandrecht zukommendenTeiles des Erlöses. Der Auseinandersetzungsanspruch ist pfändhai - .

35 B.G.B. § 1172 Abs. 2:sofern nicht ein Anderes vereinbart ist. Hier-nach kann ein anderes Anteilsverhältnis, eine andere Teilungsart oder auchinnerhalb der durch § 749751 gezogenen Grenzen die Ausschliefsung oderBeschränkung des Teilungsanspruchs vereinbart werden. Doch wird der Sonder-nachfolger eines Eigentümers durch eine ihm unbekannte Vereinbarung nurgebunden, wenn sie eingetragen ist.

36 Dabei finden die Regeln der § 875, 876 u. 878 über Aufhebung vonRechten an Grundstücken entsprechende Anwendung. Es bedarf also derZustimmung eines Drittberechtigten. Die Eintragung erfolgt durch Löschungdes Mehrbetrags und des Vermerks über Mithaftung auf jedem Grundstücke.Für jedes Grundstück wird ein neuer Brief erteilt; Grdb.O. § 64.

37 B.G.B. § 1132 Abs. 2. Kann er doch auch durch Verzicht bei denübrigen Grundstücken die ganze Last einem einzigen Grundstück aufwälzen!Eine beliebige Verteilung kann natürlich auch der Eigentümer mehrerer