Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
940
Einzelbild herunterladen
 

940

Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

5. Befriedigung aus dem Grundstücke. Mit derBefriedigung des Gläubigers aus einem Grundstücke erlischt dasGesamtgrundpfandrecht an allen Grundstücken 26 . Ein Rückgriffs-recht entsteht nicht. Soweit jedoch der Eigentümer des von derZwangsvollstreckung betroffenen Grundstücks aus einem besonderenRechtsgrunde einen Ersatzanspruch gegen den Eigentümer einesmitbelasteten Grundstücks bat, erwirbt er das Gesamtgrundpfand-recht an diesem Grundstücke als Hypothek für seine Ersatz-forderung 27 . Mit einem Eigentümergrundpfandrecht ist dieseHypothek nicht verbunden. Sie ist, auch wenu sie aus einerGesamtgrundschuld stammt, reine Hypothek.

6. Rangverhältnis. In allen Fällen, in denen das Gesamt-grundpfandrecht nur teilweise auf die Eigentümer oder einen vonihnen oder den persönlichen Schuldner übergegangen ist, weil nureine Teilbefriedigung oder ein Teilverzicht stattgefunden hat oderdie sonstigen Voraussetzungen des Überganges nur hinsichtlicheines Teilbetrages vorliegen, steht das erworbene Teilgrundpfand-recht hinter dem Restgrundpfandrecht des Gläubigers zurück 28 .Die Ersatzhypothek aber, die der von der Zwangsvollstreckung be-troffene Eigentümer an einem mithaftenden Grundstücke erlangt,kann auch nicht zum Nachteil der im Augenblicke ihres Erwerbesauf diesem Grundstücke lastenden gleich- oder nachstehendenRechte geltend gemacht werden, rückt also an die letzte Stelle 29 .

7. Gemeinschaftliches Eigentümer grundpfand-recht. Wenn das Gesamtgrundpfandrecht den Eigentümern derbelasteten Grundstücke gemeinschaftlich zusteht, so bilden sie eineeigenartige sachenrechtliche Gemeinschaft zur gesamten Hand 30 .Sie können daher über das Gesamtgrundpfandrecht nur gemein-schaftlich durch Abtretung, Belastung, Veränderung oder Auf-hebung verfügen und es im Falle der Zwangsvollstreckung nurgemeinschaftlich geltend machen 31 . Der einzelne Eigentümer hat

26 B.G.B. § 1181; Hachenburg S. 630 ff.

27 B.G.B. § 1182 S. 1.

28 B.G.B. § 1176 und § 1182 S. 2.

29 B.G.B. § 1182 S. 2. Die Regrefshypothek ist daher der Entwertungdurch hierauf berechnete Eintragungen ausgesetzt; Hachenburg S. 631 ff.

30 Hachenburg, Beitr. S. 141, Vortr. S. 620 ff.; H. Lehmann S. 315;Biermann zu § 1172 Bern. 1; Kober Bern. 1 b. A. M. Endemann § 124Anm. 28; Fuchs Bern. 3; Planck Bern. 3b; Neumann Bern. II 1 a.

31 Unrichtig meint Lang S. 295, der Eigentümer könne es einseitigauf seinem Grundstücke löschen lassen. Vgl. dagegen Hachenburg,Vortr. S. 621.